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Der Deutsche Correspondeni. 3V. Jahrgang. Gouverneur Wm. inkuey Whyte heute in deutscherUeberseyung vom die gestern Nachmittag de Staates. Hrn. Wm sch'a? zugeschickte Bot dia? unnaßl eine vollstän- >. staatlichen Anqelegen ?" "?> "t sur das Volk Maryland's und ü Untere,,e an unseren öffentlichen Angelegenheiten, die mehr oder weniger in ""'c" '"d'Mdnellen Verhältnisse eingreifen. "6 und verdient deshalb allseitig -u werden.—Der erste Theil der Bot den Finanzziiständen gewidmet und !"ave.ii ein Auszug aus dem an ande heutigen Nummer enthalte- Berichte des Staats Controleurs. Ter Gouverneur empfiehlt eine Umgestal tung des auf die Bestrafung von staatlichen Dieben (lleläulters) sich beziehende Gesetzes. Das Letztere fei in ,einer gegenwärtigen Fas jung em Widerspruch. 0 1 Ueber die Conslituiionalität des Gesetzes welches die Ernennung der Eounty - Schul' Direktoren den Richtern überträgt, hegt der Gouverneur Zweifel, die Förderung der Nor mal,chule wird warm empfohlen, und die Er-, richtung eine besonderen Gebäudes für diese wichtige Lehranstalt befürwortet. Dabei ,o',t er dem tüchtigen Prinzipale Prof. N.well und fe.ner Thätigkeit hohes, aber d,en es Lob: das St. John's Coll.g N . der Rcorganifation, und jede oaruber vom "I.W ' sollte, nach der mer u Colmneenglischer Fär ""e man Mit Erfolg in nifcn hab" Colonie in'S Leben gc- Negerichulcn glaubt dek - .rneur, daß dieselben nur in einigen WS,len de Staates den angestrebten Erfolg gehabt haben; ein Comite sollte untersuchen, in wre weit die staatlichen Gelder richtia ver- Wendel worden seien. Ueber den Fortfch-iil Normaifchule für Farbige habe er nur 4sutes gehört. D.e vortreffliche Zuchthans - Verwaltung Ruder warme Belobung. Die im Zuckrbauie befindlichen sieben Geisteskrank-,, sollten um gesäumt in's „Md. Hospital" übertragen ftud die dazu erforderliche gesetzlich AvtSrisation gegeben werden. " -".,uccv.. Die Bcgnadignttae-Gewalt findet Bespre chung, und zieht >ei bcr Gelegenheit der Gou verneur die Co-nstitullonalliät des Gesetzes tti Bedingung, den Staat zn verlassen., zu Pardoniren. ,n Zweifel. Die Crr.jchttlng einer Correktions - Anstalt 'ftftr der Bat wird empfohlen. Nnft bespricht ferner eine Revi sion de Strafgefetzbuches und die Vermin ko Zahl der Friedensrichter. Sodann. folgt eine beifällige Hinweifung auf das 'swe Ankemfang-Gesetze. die Adelung ber Fischzucht erhallen zunächst Beiprechung; der Gouverneur bedauert den Verzug m der Erledigung der Grenrfraqe "ad Virginien, und nii. dw staatlichen Beziehungen .huen ""er eingehenden Kritik. Zweifel die Aufmerksamkeit vieler Leser fesseln und in eben demselben Maaße die verständi gen, praklifcheit und der Zeitrichtunq Rech nung tragendenEn'.pfehlungen zur Förderung „englischer, deulfcher, französischer und däni scher Einwanderung" den Beifall Aller fin den, die den Wunsch hegen, daß Maryland nicht ein blüger Transitweg, sondern ein blei bender Aufenthaltsort für den Fleiß und die xs!lduune der Einwanderer werden möge. Eine Revision und Amendirung des Ne gistrir-Gesetzes erachtet der Gouverneur für eine dringende Nothwendigkeit. Tie Aufmunterung deS Milizwcscns unter breitet der Gouverneur der Gesetzgebung und damit einige praktische sa'lftn >etzt: Ter Zustand ""d thre Pflege, wobei der Gouverneur Bezug aul da; „Zheppard-Aft, abcr anführt, daß der Staat fcib t b.s dahin keine J-.ren-Anstalt habe; d.e Frederick; daSßlin- Heilanstalt für Trunken bolde, welche er warm staatlicher Uiitcrstüt ,!li:g empfiehl; die Verbesserung der Ver kehrswege, cAs Mittel zur Förderung derEin Wanderung; eine Staats - Sanitätsbehörde zur Veau >sichtigung der Gefängnisse, Armen bausv- u. f. w. If'täher äußert sich der Gouverneur über Staats-Vaccinirwesen und die Erlangung ge funden Impfstoffes. Ebenfalls berührt er das Zeugniß medizi nischer Experten, wie dasselbe bei neuern Cri minal-Prozessen zum Gegenstände juristischer Forschung geworden sei. Der Verbesserung unserer Flüsse widmet der Gouverneur ein Kapitel und mahnt zum Baue des schon lange vorgeschlagenen Schisss- KanaleS, der den Chesapeakefluß mit dem De laware verbindet. Im Betreff der Theilung von Allegany nd der Bildung von Garrett - Eountq hält der Gouverneur weitere Gesetzgebung noth wendig. Zur Einweihung des Taney Denkmales empfiehlt der Gouverneur den 17. März, des großen Juristen Geburtstag. Das Dampfkessel - Inspektion? - Gesetz für Baltimore sollte revidirt werden; dasselbe sei verthlos, so lange ein Staatsgesetz ein Ccrti fikal stattgefundener Untersuchung durch eine Assekuranz-Compagnie für ausreichend hält, und dadurch die Thätigkeit der Staatsbeam ten paralysirt. Der Verlauf explosiver Oele wird streng geladelt und Erlasse dagegen für nothwendig erachtet. --> > Noch eine Menge anderer Gegenstände fin den Besprechung. wozu auch der Vorschlag gehört, Charfreitag zu einem gesetzlichen Feier tage zu machen, da sowieso an jenem Tage die meisten Geschäfte geschlossen seien. Der großen Schenkung Johns Hopkins' wird gedacht, und eine Spezial-Botfckafl des Gouverneurs Walker von Virginien vorge legt, welche empfiehlt, daß die Bundes - Re gierung die Schulden aller Staaten über nehme. Die Botschaft liefert ein klares, verständli ches Bild unsererStaats-Angelegenheilenund die darin gemachten Vorschläge und Empfeh lungen, kurz und bündig gehalten, sind wohl der Berücksichtigung werth. Die Uebcrsctzung thut den Worten des Gouverneurs möglichst Gerechtigkeit und un sere Leser werden ohne Zweifel mit derselben Aufmerksamkeit die Botschaft durchlesen, wie wir sie in die deutsche Sprache übertragen ha- Tages Neuigkeiten. Hr. Emi li o S chmidt, der amerikanische Bice-Consul in Santiago de Euba, ist nicht, wie sein Name annehmen ließ, ein Deutscher, sondern ein geboruer Spanier (wahrscheinlich von deutschen Eltern). Er wohnte längere Zeit in den Ver. Staaten und erwarb sich hier das Bürgerrecht. Wie verlautet, bereitet sich unter den Hut machern in Philadelphia eine Bewegung vor, um im Congresie eine Herabsetzung des Einfuhrzolles ausPlüsch zu erlangen, ein Ar tikcl, welchen man hier bisher vergeblich her zustellen ve. sucht hat, und der nunmehr einem Einfuhrzolle von 60 Prozent unterworfen ist. Die täglich zunehmende Umarbeitung alter in neue Hüte beeinträchtige erheblich das solide Geschäft und das Abhülssmittel bestehe des halb allein in der Herabsetzung der Einfuhrs steuer auf Plüsch, damit neue Hüte billiger geliefert werden könnten. Von Washington verlautet, daß die Revenue Einnahmen wieder zunehmen und voraussichtlich keine Erhöhung der Abgaben und Zölle nöthig sein wird. Von der 544,- 060,060-Reserve ist bis dahin reichlich die Hälfte ausgegeben worden. Tie Spanier haben zur Zeit in den cu banischen Gewässern 46 Kriegsfahrzeuge mit 153 Kanonen und 7000 Pferdekraft. Zu kei ner Zeit seit dem Kriege mit Afrika hatte Spa nien eine so kleine Flotte in den westindischen Gewässern, und einige der genannte Schiffe haben bereits ihre besten Tage gesehen. Der Dampfer „Arapiles," oben mitgezählt, ist ge genwärtig noch in New-Hork, und einige klei nere Schiffe sindßeparaturen unterzogen wor den und noch unvollendet. Der gleichfalls auf geführte „Bazan" war früher da conföderirte Kaperschiff „Chicamauga," und der „Chur ruca" der Blockadebrecher „Robert E. Lee," welcher dann zwischen New-Orleaus und Bal timore als Packetschiff fuhr. Von New - Orleans kommt die bei nahe unglaubliche Nachricht, daß neulich die Damen der ckemi woncke einen Maskenball in der Halle des Repräsentantenhauses abhiel ten, wozu ihnen Kellogg von Grant's Gnaden die Erlaubniß gegeben hatte. WelcheSLicht wirft es auf unsere Zustände, wenn die „Chi cago Tribüne" hierzu bemerkt, daß man nicht in befürchten brauche, die Halle, in der sich wwt die Gesetzgeber de Staates Louisiana versammeln, sei etwa erst durch diesen Ball entweiht worden, denn man dürfe wohl an nehmen, daß ja diese Damen noch nicht ein mal so corrupt feien, als jene Repräsentanten des Volkes! N- N-' treibt zur Zeit eine Bande Einbrecher ihr Unwesen. Jahres - Botschaft des Gouverneurs Wm. P. Whyte > dki Gesetzgebung von Maryland. ..Stnaioreil und Abgeordnete des Unterhauses! Bei Erfüllung der dem Gouverneur von der Verfassung auferlegten Pflichten, die Gesetz gebltng von Zeit zu Zeit über den Zustand des Staates zu benachrichtigen und ihr die von ihm für nothwendig und zweckmäßig erachteten Maßregeln zur Erwägung anzuempfehlen, werde ich bestrebt fem, mich auf Angelegenheiten von praktischer Bedeutung zu beschränken und meine Ansichten ohne viele Worte darzulegen. Seit der Errichtung des SchatzamtS-Deparlements (aus den Aemtern de? Controleurs und Schatzmeisters bestehend,) unter der Verfassung von 1851 und seiner Beibehaltung durch die spaterei, Conventionen ist das Exekutiv-Deparlement der allgemeinen Beaufsichtign-! und der Staatsfinanzen enthoben worden. Ich hielt es daher in der lebten Sibnnq für meine Pflicht, ohne Rückficht auf meine eigene Meinung über ihre wahrickeinliche Wirksam keit allen vom Schatzdepartement ausgehenden Maßregeln, welche nach des Controleur An nahme das öffentliche Interesse fördern und die Staatseinkünfte erhöhen würden, meine Zu 'tlmmung zu geben. Von demselben Gesichtspunkte aus werde ich in den Bereich dieses beigeordneten Zwciacs ver Staatsreglerung durch Empfehlung von nicht vom Controleur angcrathenen Geseftvör 'V, Zk" nicht übergreifen. Ihm stehen die Fürsorge und Verantwortlichkeit für die Leituna dieses verwickelten Theiles des Staatsdienstes zu, und ihm sollte daher anch das Verdienst Plane, welche den Finanzen des Staates Ehre machen und seine Materielle Wohlfahrt för dern, anzurathen, gebühren. ' Von ihm werden die direkte Berichte an die Gesetzgebung mit vollständigen Ein,einhei len aller seiner Schritte und des Zustandes des Schatzdepartemcnts verlaiiqt.'niid aus diesem sremn ersehen, daß die Staatsfinanzen sich des gesundesten Zustandes er gedrängte Zusammenstellung wird Ihnen über die Sache bündige Auskunft Einnahmen für das am 80. September 1873 beendigte Fiskal jahr ... 5-',432,677.48 Kayenbcstand am 30. September 1872 339,171 10 Summa .. c 52,771,843.58 Ausgaben während desselben Rechnimgslahres 52,287,038 36 Verleiden in Kassa am 1. Oktober 187. 5 484,810.22 Geiamint-StaatSschutd, verzinslich, am ZV. September 1873 510,741,215.60 Produktive Aktiva laut des Contrsleitrs-Berichtes 4,522,043.46 Netto-Staatsschuld. wenn die produktive Aktivi abgezogen wer den K 6,219,162.14 Hieseni Schuldmehrbetrage stehen aber unproduktive Aktiva in Höhe v 0521,608,694.51 gegenüber. Es steht zu erwarten, daß die dem Staate zustehende Forderung von 520,136,253:97 gegen die „Chesapeakc-Ohio-Kanal-Compagnie," in welcher Summe die ursprünglichen Ka pital-Anlagen und die ausgelaufenen Zinsen einbegriffen sind, ehe viele Jahre vergehen, aus der Rubrik unproduktiver Aktivi auf diejenige der Zinfenbringenden Sicherheiten übertra gen. und so ein Fond geschaffen werden wird, aus welchem zur Tilgung der Staatsschuld hinreichende Mittel erlangt werden, sodaß noch eine starke Bilanz über alle Verbindlichkeiten des Staates sich ergeben wird. Zur Unterstützüng dieser Annahme wird man Ihnen den letzten Bericht des Präsidenten und Direktoriums der „Chesapeate-Ohio-Canal-Compagme" für das mit dem 30. Novem ber 1873 abgeschlossene Quartal vorlegen; er wird mit Recht ihre ungetheilte Aufmerksam keit in Anspruch nehmen. Netto-Einkünsle für' Quartal 5126,565.19 Mehrbetrag im Vergleiche mit demselben Quartale von 1370 5 77,230.16 Ditto gegen 1871 5,099.02 Ditto gegen 1872 37,614.10 Trotz der vielseitigen Hemmnisse de erfolgreichen Kanalbetriebes durch die Pferde- und Maulthierseuche, den niedrigen Wasserstand u. heftige, viele Theile des Kanals beschädigende Stürme und den ohne Gleichen dastehenden Finanzpanik wird es Ihnen zur Befriedigung gereichen, während der letzten achtzehn Monate unter der jetzigen Geschäftsführung die auf fallende Steigerung in den Einkünften der Compagnie und den Beleg für den verbesserten Zustand des Kanals selbst in dem Rechnungsausweise des Präsidenten und Direktoriums wahrzunehmen. Vom 1. Juni 1872 bis zum 30. Nov. '73 betrugen die Einnahmen aus allen Quellen 5817,652.10 Folgende vergleichende Tabelle zeigt die EinnahincSteigerung im Vergleiche mit dem entsprechenden, am 30. November 1871 zu Ende gegangenen Zeitraume: SZS ?? As ! S ff Z Zk- S? ? Summa. ! ? ."A z- j 5 I 5 I ? !. Juni t7ö bis ZO. Nov.'7t ttS.tSS N 11.713 ö Z.2ZZIB 5.75Z78 2ZL 17 ! 74Z.ZR! l. Juni 17S bis ZV. Nov. >73 790,162 37 11.2SNSZ Z,i4Z2ä 6,76685 N 6 ! 2.25 t 62 ttttt6s2l6 Zunahne t76,SKt 45 I 80Z 07 660 52 ! 2,25 t 02 74,26 t N Abnahme I Z 27 9Z dgz ! Mehreinkünfte über Ausgaben vom 1. Juni 1872 bis zum 30. November 1373 5450,397.46 Mehreinkommen über Ausgaben vom I.Jüni 1870 bis zum 30. November 1871 410,437.43 Steigerung des Netto-Einkommens in 1873 5 39.960.03 Abzahlung von Obligationen und anderen Schulden der Compagnie vom 1. Juni bis zum 30. November 1373 5415,620.93 Nach der Entscheidung des Oberappellations-Gerichts muß das Ucberschuß-Einkommei, in folgender Weife verwendet werden: zunächst zur Einlösung der Reparatur-Obligationen und dann zur Bezahlung der überfälligen Coupons an den Prioritäts - Bau-Obligationen; nach Liquidirung der überfälligen Zinfen müssen die auf diese Obligationen aufgelaufenen Interessen abgezahlt werde; dann 55W0 jährlich an die Inhaber der den Gläubigern der „Potomac-Compagnie" ausgegebenen Obligationen; hierauf kommt der Amortisationsfond zur Bezahlung des Kapitals der Prioritäls-Obligationen nach Vorschrift des 5. Abschnittes des Gesetzes von 1844 an die Reihe. Nachdem obige Zahlungen geleistet worden, ist das gefammte Ucberschuß Einkommen ant die Bezahlung des Kapitals und der Zinsen der Pfandrechts- und anderen Forderungen des Staates Maryland zu verwenden. Alle Reparatur-Obligationen, einschließlich der überfälligen n. aufge laufenen Zinsen im Gesammtbetrage von 5432,938.33 sind bezahlt und die Obligationen vernichtet. Von den Prioritäts-Bauobligationen, die nach dem 1844 er Gesetze ausgegeben wurden, beträgt das Capital 1,699,500.00 Die aus Rechnung überfälliger Conpons an diesen Obligationen seit Dezember 1871 verwilligte Gesammtsumme niar 584,850.00 Hiervon hat, wie bereits angegeben, der jetzige Geschäftsvorstand ver willigt ' 407,880.00 Es sind noch die Zinsen vom 1. Juli 1858 fallig, die sich einschließ lich des am 1. Januar 1874 fälligen Coupons belaufen auf 1,580,535.00 . sollten die Einkünfte der Kanal-Compagnie auch fernerhin die Einziehung der über fälligen Coupons in der bisherigen Weise rechtfertigen, so wird es, wie obige Zahlen zei gen, ungefähr 8 Jahre erfordern, um die überfälligen Zinsen aus diese PrioritätS-Bauobli gationen zu bezahlen und den Staat in Stand zu setzen, daß er für seine bedeutenden Kapi tal-Anlagen in diesem werlhvollen Unternehmen auch Zinsen erhält. Man muß sich Glück wünschen, daß diese Resultate trotz der Aenderung in der Person des Präsidenten der Kanalcompagnie und einer Verminderung des Salärs dieses Beamten von Hlo,ooo jährlich auf H 4006, einer Sparsamkeits Maßregel, welche in der Jetztzeit mit der erleuchteten öffentlichen Meinung im Einklänge steht, erzielt worden sind. Tie Erfüllung der dem Gouverneur durch den 18. Abschnitt des 2. Artikels der Verfas sung auserlegten Pflicht hat mich von der gewissenhaften, eifrigen und umsichtigen Erledi gung aller ihrer amtttchen Verpflichtungen Seitens der Beamten des Schatzamts-Departe ments überzeugt. Die Wichtigkeit der Beschützung der Bürger diese Staates in ihren Versicherungs- Eontrakten bewog die Gesetzgebung, in ihrer letzten Sitzung das Gesetz, Kapitel 388, welches in dem Amtslokale des Controleurs ein Büreau unter dem Namen des Assekuranz-Departe ments errichtet und den Controleur zur Anstellung eines Versicherungs-Commissärs ermäch tigt, zu erlassen Dieser neue Beamte hat sein Bureau gehörig organiftrt und mehrere höchst befriedigende Berichte erstattet, deren letzter dem Controlcurs-Bcrichle beiliegt und vollständige tabellarische , Angaben über die Lage und den Stand der verschiedenen, in unserem Staate Geschäfte thuen den Eompagnie'n liesern wird. In Folge der Bestimmungen dieses Gesetzes betrug der Zuwachs der Einkünfte auS Conzessioncn für fremde Assekuranz - Eompaguic'i, für 1872 gegen 1871 H 20.617.78 Dltto für 1873 gegen 1872 17,970.89 Dilta für 1873 gegen 1871 38,588'e>7 Somit haben sich die Einkünfte aus dieser Quelle seit dem Jahre vor der Errichtung des Assekuranz-Departements mehr, als verdoppelt. - Das Gesetz von 1872, Kapitel 329, über die Bestrafung von Staatsdcfrandanten mit Zuchthaus bedarf der Revision und Amendirung. Die vom Gerichtshofe im UebersührnngS fallc aufzuerlegende Strafe besteht in Einsperrung im Zuchthause „aus nicht weniger, denn eu, und nicht mehr, denn fünf Jahren, es seiden n, daßdieuntcrschlagene S li m m e z nr ü cker st a t tet w ir d," in der That eine abnorme Bestimmung in einem Ge setze über Criminal-Vergchen! Nimmt sie nicht dem Gouverneur die Begnadigungs-Besugniß und verleiht sie dem Ge richtshöfe oder dem Controleur ? Denn ein Strafurlheil dieser Art kann einen Sträfling heute in das Zuchthaus bringen und morgen, wenn er jeine Schuld bereinigt, wieder in Frei heit setzen. Elne derartige Bestimmung erscheint mir verfassungswidrig und gesunder Staatspolitik und guter Moral widerstreitend. Unter der Masse Gcsetzvorichlags - Manu scripte, welche mir am Schlüsse der Saison vorgelegt wurden, entging mir diese besondere Klausel; sonst wäre sie wegen Mangels an meiner Zustimmung nicht Gesetz geworden. Durch Beschluß Nr. Ii der Sitzung von 1872 wurde der Gouverneur ersucht, wenn es nach seinem Dafürhalten räthlich wäre, durch einen Anwalt die "ttsttimore Lguttadle KooeG" ans Erlangung der VcrsicheruugS-Police aus ein im Jahre 1870 eingeäschertes Staats-Tabacks-Magazui zu verklagen, vorausgesetzt, daß der Anwalt nur aus dem erlang ten Gelde bezahlt würde. Da ich die Forderung des Staates für billig hielt, selbst wenn sie nicht durch ein Gerichtserkenntniß eingetrieben werden könnte, so übergab ich die Angelegen heit Hrn. I. A. L. McClure, Rechtsanwälte in der Stadt Baltimore, unter der in dem Be schlusse gemachten Bedingung u. es gereicht mir die Mittheilung,daß er nach erheblichen Unter handlungen mit meiner Zustimmung einen Vergleich zu Stande brachte und die abzüglich seiner Gebühren bereits in den Staatsschatz abgeführte Summe von 54500 erlangte, zu gro ßem Vergnügen. Hierbei muß ich es den Beamten der Baltimorcr 'Lguimbw Koeiei) " ilachrühmen, daß sie, während sie die Staatssorderung vom gerichtlichen, wie Billigkeits- Standpunkte aus bestritten, dem Staate mit gerechtem und zum Vergleiche geneigten Sinne, der ZP obigem Ergebnisse führte, entgegenkamen. Ter Achtb. Daniel Clarke und Hr. S. I. Wailes, Commissäre Seitens des Staates, haben von den Ver. Staaten die demselben nach dem Congreßgesetze vom 27. Juli 1861 ge bührende Summe von H 4171.71 erhalten und in die Staatskasse eingezahlt. Das Geld wurde, da noch ein bedeutender Theil der Forderung unbcreinigt ist, abschläglich bezahlt. Auf Veranlassung des Staatssekretärs wurde Kapitel 350 der Gesetze von 1872, wcl cheS aus alle nicht in Maryland Wohnenden ausgestellte Commissionen zur Beglaubigung von Bcsttztiteln u. s. w., die in unserem Staate benutzt werden sollen, eine Steuer von "zehn Dollars legt, erlassen. Aus dieser Abgabe hat die Staatskasse seit dem I. April 1872 die Summe von GB2O gelöst. Der Bericht der Staals-Schulbehörde über den Zustand der Volksschulen für das am 30. September 1873 geschlossene Jahr wird Ihnen vorgelegt werden. Er wird den erfreulichen Beweis von einem Zuwachse der Schulen-, Lehrer und Schü lerzahl im Vergleiche mit dem Voriahre liefern. Tic darin enthaltenen Empfehlungen verdienen Ihre sorgfältige Erwägung. Das jetzte,geführte allgemeine Volksschulsystem scheint der Hauptsache nach empseh lenswerth zu sein. ° Einige Zweifel habe ich Betreffs der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzbestimmunq, welche die Richter der Kreisgerichte mit der Anstellung der Mitglieder der Cotinty-Schulcommissio nen betraut, da diese Pflicht ihrer Beschaffenheit nach keine richterliche ist, und nach meiner Annahme würde die Versäumniß der Ernennung der Commissäre die Richter keiner An klage wegen Pfttchtvernachlässigung aussetzen. Eine so wichtige Handlung sollte aber nicht von dem (Gutdünken der mit der Ernennung Betrauten abhängen. Das Staatslehrerscminar (Normalschulc) erheischt Ihre besondere Aufmerksamkeit. Die systematische Heranbildung von Lehrern ist eines der wichtigsten Elemente für die Hebung des Volksschul-Unterrichts. -- o Die Vorbereitung auf den schwierigen und heikel Beruf crmahnender Belehrung ist der von dem Seminare zu erreichende Zweck; ihre Nothwendigkeit läßt sich kaum in Frage stel Thätigkeit des Seminars hat sich seit längerer Zeit in engem und unscheinbaren Onartiere bewegt, und selbst dieses gewährt ihr keinen dauernden Plav. Das Seminar be findet sich in einem gemietheten Gebäude, und der Unterricht kann zu jeder Zeit durch dessen Eigenthümer gestört werden. Staatsanstalt sollte ihr Geschäftslokal nicht ans so prekärer Basis inne haben. Ich empfehle daher die Einsetzung einer aus dem Gouverneur, General-Anwalt und dem Direktor des Slaats-Seminars bestehenden Behörde, welche für ein geeignetes Gebäude einen Bauplatz auswählen soll. Auch rathe ich zur Bewilligung einer genügenden Summe zum Ankaufe eines Grundstückes und zum Baue eines den Zweven der Ansialt eittprechenden und der Liberalität des Staates würdigen Gebäudes. Ich gratulire der Bevölkerung Ma ryland'?, daß sie an der spitze des Seminars einen so tüchtigen Schulmann hat, welcher nicht nur gut geschulte und gebildete Lehrer aus der Anstalt hervorgehen zu lassen, sondern auch diese hochwichtige Aufgabe mit so geringem Kostenaufwande zu erfüllen im Stande ist. Eine genane DurÄlefung dieses Berichtes und seiner tabellarischen Änaben wird den Leser für seine Mühe reichlich lohnen. Das St. Zohns-CoUege zahlt jetzt dem Staate die bisher zu seinem linterhalte gemachten Ausgaben mit guten Früchten zurück. Außer der lahresdotlnmg von tz3ooo hat die Gesetzgebung in ihrer Sitzung im Jahre 1872 durch Kapitel 393 demselben die Summe von tzi2,ooo per Jahr für den Zeit raum von sechs lahren verwilligt; auf diese Weise die Dotirung erneuernd, welche das Col lege schon in den sechs vorhergehenden Jahren genoß; serner gab sie dem College Hsoe>o für Anschaffung und Einrichtung einer Biblioihrk, Laboratoriums, naiurwissemchaftlicher Ap Baltimore. Md., Freitag, den 9. Januar 1874. Parate und eines Naturalien-Kabinets und außerdem verwilligte sie noch 510,000 per um die Uiiterhaltskosten, Heizung, Licht und Wäsche für zwei Schüler aus jedem Senatsbe zirke des Staates zu bestreiten. Ich kann unmöglich glauben, daß unter dem gegenwärtigen System der Staat jemals eine Vergütung für diese liberalen Ausgaben erhallen wird, jedenfalls wird diese Vergütung oder Zurückerstattung weit hinter den gehegten Erwartungen zurückbleiben. Daß i. an Knä bei, aus den Primärschulen nach diesem College schickt, ist kaum eine Wohlthat für die Kinder zu nennen und gereicht dem Staate nicht zum Vortheil. Das Gesetz schreibt vor, daß die z Schüler sofort an dem Collegial-Kursus theilnehme sollen, aber Viele derselben sind gänzlich , unfähig, von dem Unterricht zu profitiren, indem sie nicht genügend vorbereitet sind. Sie ( müssen sogleich in eine Vorbereitung?-Klasse gesetzt werden, wo sie von der Freigebigkeit des . Staates zehren, ohne de'c wohlthätigen Folgen, die ihnen aus dem Kursus erwachsen kömi- theilhastig zu werden. Die zu überwindende Schwierigkeit besteht ohne Zweifel darin, . daß ein verbindendes Glied zwischen der Primärschule und dem College fehlt; dieses Glied kann nur durch die Errichtung von höheren Schulen in allen Theilen der Counties hergestellt 'werden und aus der Mitte der Gradüirten dieser höheren Schulen sollte man Diejenigen wählen, welche auf Kosten des Staates den Unterricht im St. Jöhn's College genießen. Mehrere neue höhere Schulen sind im Lause des verflossenen Jahres gegründet, aber man bedarf noch einer großen Anzahl unserer. Die Akte von !872, Kap. 393 ist in dieser Be ziehung nicht ausreichend. Dieselbe schreibt vor, daß jeder Schüler, der unentgeldlich un lerrichtet wird, sich verpflichtet, daß er, nachdem er das College verlassen, noch zwei Jahre in ucrhalb der Grenzen des Staates Maryland in Schulen unterrichten wird. Dieser Satz be zieht sich nur auf Denjenigem, weicher einen ganzen Collegial-Kursus beiwohnte; die Akte enthält aber keine Verfügung, welche auf einen Schüler angewandt werden^könnte, der das , College verläßt oder fortgeschickt wird, bevor er seine Studien beendigte. Solchem Fall ist >n der Akte nicht voraus gesehen; mag ein Schüler selbst drei Jahre die Freigebigkeil des Staates genoffen haben, so kann man ihn doch nicht zwingen, dem Staate irgend "eine Rückerstattung zu machen, weder in Geld noch in der Fortpflanzung seiner Kennlnisse au Andere, welche berechtigt sein mögen, Unterricht vom Staate zu forden. Nach meiner Anficht liegt die Leitung des Colleges in zn vielen Händen und dies macht ein systematisches Streben, die Anstalt ailf eine höhere Stufe zu bringen, unmöglich. Das Visitatoren-Dircktorium könnte entlassen werden und eine kleine Anzahl Vorsteher, welche ein besonderes Interesse für das Erziehungswesen haben, an die Stelle des Direktoriums treten. Durch unermüdliches Streben nach einer und derselben Richtung, würde es möglich werden, bessere Resultate zu erzielen. Falls die Verwaltung des Colleges auf eine Basis gestellt werden kann, welche die um fichtige Ausgabe der Unterstützungsgelder des Staates sichert, so empfehle ich das College Ihrer Beachtung. Nach dem Sinne des in den Grundrechten enthaltenen Satze, daß die Gesetzgebung, die Verbreitung eines umsichtigen Crziehuiigs-Systems ermnthigen oder befördern sollte, muß man es als eine Pflicht betrachten, diese Lehrinsiitute, in welchen die höheren Unter richtszweige gelehrt werden, in derselben Weise zu unterstützen, al die gewöhnlichen Staats schulen. Das „Maryland-Ackerball-Jnstitut" füllt seine Sache der Erziehung unter der Leitung seines intelligenten Präsidenten und eines genügenden Lchrerpersonals in bcfriedigentcr Weise aus. In Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Congreßakle vom 2. Juli 1862, welche den einzelnen Staaten Ländereieii für Schulzwecke gewährt, ist der Lehrplan derart festgestellt, daß der Unterweisung in der Landwirlhschast und in den Künsten und Gewerben besondere Beachtung geschenkt wird, während die Schüler zu gleicher Zeit das Studium der classischen und modernen Sprachen verfolgen können. Das Institut verdient Ihre Unterstützung in jeder Weise. Nach den Verfügungen des Kap. 53 der Akten von 1866, war der Staat, als Eigen thümer der einen Hälfte der gewährten Ländereien, in dem Berwallungs-Direktorinm durch die Staats-Erziehungs-Behörde, welche zu jener Zeit aus dem Gouverneur, Vice - Gouver neur, dem Sprecher des Delegaten-HauseS und dem Staats-Superintendcnten des öffentlichen Unterrichtöwefens bestand, reprttscnlirt. Nach dem Kapitel 320 der Akten von 186 wuidc der Präsident des Senats für den Bice-Gouvcrneur substilnirt, da kein solcher Beamter in der Constitution von 1867 anerkannt worden war. Durch spätere Gesetzgebungen wurde die Zusammensetzung der Staats-Erziehungs-Behörde geändert und nach Kapitel 377 der Akten von 1372, und jene Behörde aus vier Personen gebildet, welche der Gouverneur ernennt und die er aus der Mitte der Präsidenten und Examinatoren der County-Schul-Behörden gc wählt; ferner gehört noch der Prinzipal der Staats-Normalschule der Behörde an. Jufoige derselben Akte bekleidet der Prinzipal der Staats-Normalschule die Stelle eines CuratorS Lx otitt'iu in dem Maryländer Ackerbau-Institut; derselbe vertritt jetzt den Staats - Superin tcndenteii des öffentlichen Unterrichtswesen, da dieses Amt abgeschasst ist. Diese Klausel in der Aktt von 1872, Kapitel 377, offenbart, daß die Gesetzgebung die Substitnirung dieser neuen Staats-Erziehungs-Behörde als Cnratoren von Seiten des Staate? in dem Acker bau-Institut nicht beabsichtigte, und das Vermaltuiigs-Direktorium erkennt infolge Dessen noch heute den Gouverneur, den Präsidenten des Senats und den Sprecher des Unterhauses m Verbindung mit dem Prinzipal der Rormalschule als die eigentlichen Vertreter des Staa tes an, doch sollte eine gesetzliche Verfügung mit Bezug aus diese Angelegenheit erlassen werden, welche diese Beamten zu Cnratoren ex r>Meiv jenes Instituts macht. Diese Angele genheit sollte nicht als selbstverständliche Schlußfolgerung betrachtet werden, sondern durch eine klare gesetzliche Verfügung bestimmt werden. Blau gedenkt, in dem Institut den Grund zu einer Colonic englischer Laudbebauer zu legen, indem man einige Pioniere der Landwirtschaft für das Landgut gewinnt und auf dieie Weise Einwanderern einen Haltepunkt gewährt, an den sie sich stützen und um welchen >le sich ansammeln können. Später gedenkt man den Einwanderern Plätze unter den im Staate wohnenden Farmern anzuweisen. Es liegt auf der Hand, daß ein neues landwirth schaflliches System in Maryland eingeführt werden muß. Es ist unseren Landleuten nicht möglich, Getraidearken zu erlangen, wie sie imWesien erzielt werden, und es würde weit ver nünftiger gehandelt sein, wenn man die Ländereien unseres Staates in anderer Weise aus beutete. Der Boden Maryland's ist besonders für die Erzeugung von Früchten und Gcmü fen geeignet; um die Produktion derselben aber zn einer großartigen und einträglichen zn machen, bedarf es geschickter Arbeiter. Im Staate Maineist eine schwedische Colonie gegründet worden und dieselbe hat den besten Erfolg. Wenn wir nun ans die voraussichtlich große 'Menge der englischen Einwan cttr blicken, welche im kommenden Frühling das Gestade Amerika's betreten, würde es da nicht ein großerFchler von iinscrcrSeite sein, wenn wir dieGclegenheit versäumten, einige die fer Einwanderer für unseren Staat zn gewinnen? Ich unterbreite Ihnen diese Angelegen heit zur ernsten Berathung und empfehle, daß den Cnratoren desJnstituts eine Untersiübung in ihrem Unternehmen gewährt werde. Der Aufschwung des Maryländer Instituts für die Hebung der Künste und Gewerbe rechtfertigt völlig die Verwilligung, welche im Jahre 1868 getroffen wurde, und da ich mich i selbst von dem praktischen Nutzen dieses Instituts überzeugt habe, so sollte es mich freuen, ! wenn dicse 'Verwilligung vermehrt würde. Tic Segnungen eines gründlichen Elcmentar-Untcrrichts können nickt hoch genug ange- aber was könnte unter einer republikanischen Regierung wohl von wohlthä tigeren Folgen sein, als dieKenntniß der nüizlichenKünste, durch deren Entwicklung dem Lande . Reichthümer zugeführt würden? Die Verwilligung von 550,000 für die Errichtung von Negerschulen, welche von der letzten Gesetzgebung getroffen wurde, hat in einigen Theilen des Staates sehr wohlthätige Folgen nach sich gezogen, doch ist Ursache zu der Vermuthung vorhanden, daß diese Unterstüt zung in anderen Theilen Maryland's nicht mit der Umsicht angewandt wurde, welche man zu erwarten berechtigt war. Es wäre wünschenswerth, wenn diese Angelegenheit durch ein geeignetes Comite untersucht würde, und zugleich möchte ich noch cmpsehlen, daß dieses Co mite eine Untersuchung anstellte, auf welche 'Art die Staats-Dotirungen für Akademie' ver ausgabt wurden, um die Resultate festzustellen, welche durch die Dotirungen erzielt wurden. Neger-Normalschule nimmt einen sehr befriedigenden Fortgang und behauptet eine wichtige Stelle in dem allgemeinen Schulsystem für farbige Kinder. Ohne die Hülfe dieser Schule, welche uns mit Lehrern für Negerschulen versorgt, würden die guten Absichten der Gesetzgebung bezüglich der Erziehung der sarb. Kinder zum größten Theil, wenn nicht gänz lich, vereitelt fein. Die Unterstützungen, welche die Gesetzgebung dieser Schule zukommen ließ, ist gut ange wandt worden und ich empfehle Ihnen die Erneuerung der im Kap. 253 in der Akte von 1872 getroffenen Verwilligung. Der Bericht der Euratoren dieser Anstalt liegt dieser 80l schaft bei. > Ter Bericht der Direktoren des Maryländer Zuchthauses weis't den befriedigendsten Zu Dinge in jenem Institution nach. Noch nie lautete der Bericht so günstig. werden daß die Anstalt (wahrscheinlich zum ersten Male während ihrer Ge schichte) der Hülfe des Staates nicht mehr bedarf, und daß die Einnahmen in dem mit dem 3. 'November 1873 zu Ende gegangenen Jahre die Ausgaben um H 5638.42 überstiegen. Letztere Summe wurde, wie das Gesetz vorschreibt, in dasSchatzamt des Staates eingezahlt. -tiefes Resultat ohne Beeinträchtigung der Sträflinge; Letztere hatten keilten Mangel zu leiden. Sie wurden im Gegentheil während der letzten beiden Jahre mit Kopsklifen und Linnentüchern versehen, welche ihnen früher nicht zu Theil wurden, auch er hielten sie neue Betttücher, da die alten abgenutzt waren. Diese erfreuliche Finanzlage des Staatsgefängnisscs gibt für die Gewissenhaftigkeit und das gesunde Urtheil des Direktoriums und die vom Wardeine und seinen Unierbcamten auf rechterhaltene gute Maniiszucht das beste Zeugniß; dieselben sind Alle für ernste, eifrige und Humaue Pflichterfüllung zur höchsten Auertennung berechtigt. Persönliche Besichtigung der Anstalt rechtfertigt dieses Lob. > ' a n .Ae verschiedenen in diesem Berichte enthaltenen Vorschläge verdienen Ihre ernstliche Bcrucksichltgung. Wie daraus ersichtlich ist, befinden sich unter den Züchtlingen sieben hoffnungslos irrsin nige Personen. Humamläts-Rücksichten sollte uns dazu antreiben, sie der Obhut des„Ma- zu übergeben. Im Znchthausc kann mau für sie nicht gehörig sorgen; für die Verwalter der Anstalt nd fie eine schwere Bürde. Im rathe zum Erlasse cinesGesctzes, das dem Gouverneur die Ermächtigung gibt, nach Veröffentlichung der von der Verfassung vorgeschriebenen Bekanntmachung ihre Straiurtheile in Einsperrung im Spitale umzuwan deln. DaS Gesetz von 1868, Kap. 352, wurde, wie ich glaube, mit der Voraussetzung, daß xs diese Fälle betreffen wurde, erlassen, aber seine Versassuiigsmäßigkeit läßt sich mit Recht aiizweiselu, weil es dem Gouverneur die Bcsugniß gibt, das Urtheil eines Gerichtshofes, ohne tue von der Verfassung vorgeschriebene öffentliche Anzeige zu erlassen, zu ändern, und es ist auch in der Bestimmung, daß die Direktoren des Zuchthauses die Uiiterhaltskosten die ser irrstunigen Sträflinge aus den Fonds dieser Anstatt zu bestreiten haben, ungerecht. ein den letzten beiden Jahren wurde das Begnadigungsrecht in vergleichsweise wenigen Mlle und ,n Anbetracht der durchschnittlichen jährlichen Strästingszabl wohl viel seltener, als während der Amlstermiiic meiner Vorgänger, ausgeübt. j Zum Beweise dieser Behauptung diene folgender auftische Auszug aus dcu Zuchlhaus l berichten der letzten cilf Jahre: Jahre. Durchschnittszahl der Insassen. Begnadigt. 1863. 38 t 20 ! 1864. 41it 26 , 1885. 96 50 18KK. 541 23 1867. 667 168 1868. 648 136 ! 1865. 648 64 1870. 685 87 187!. 669 67 1872. 669 71 1873. 660 26 Tlon diesen 71 wurden 36 vom Gouverneur Whyre begnadigt; die übrigen vom Gou verneur Bowie und dein Präsidenten der Per. Staaten. Es ist eine Gewalt, welche mit Recht der Exekutive zusteht, und während dieselbe den Gou verneur großen Prüfungen und Unannehmlichkeiten aussetzt, und in ihrer 'Ausübung eine tchwcrc Verantwortlichkeit involvirt, ereignen sich vielfach von Zeit zu Zeit Fälle, welche die gewöhnlichen Gefühle der Humanität prompt zu erledigen gebieten. Es gibt Fälle, in denen ein Perbrecher, nachdem er einen Hafttermin theilweise abgebüßt hat, Zeichen der Besserung gibt und das Verlangen äußert, fortan ein besseres Leben zn füh ren, und wenn er Freunde in anderen Staaten und Territorien hat, sucht er mirunter um Begnadigung nach unter dem Versprechen, daß er den Staat verlassen und nicht wieder in denselben zurückkehren wird. In Uebereinstimmung mit dem 8. Abschnitte des 18. Artikels des Allgem. SlaatSqesetzes bei verschiedenen Gelegenheiten Begnadigungen unter dieser Bedingung gewährt. Eoustitutionalität dieses Geseves ist in Frage gezogen worden, doch in einem Falle dteser Art, welcher kürzlich vor dem Obergerichte der Stadl Baltimore verhandelt wurde, hat sich dieses Tribunal entschieden, daß Nichts gegen dasselbe einzuwenden sei. Ich hege keinen Zweifel, daß diese Entscheidung von dem AppellationSgcrichtc bestätigt werden würde, doch die Ausdrücke des Gesetzes sind nicht klar genug, dasselbe bedari der Amendirung. obenerwähnte 8. Abschnitt hat nur den Fall einer Person im Auge, welche unter der! Bedingung, den Staat zu verlassen, begnadigt wurde, aber wieder nach demselben zur ü ck Ichrr, doch ist keine Verfügung vorhanden für den Fall einer Person, die unter derselben Bedingung begnadigt wurde, sich aber nach ihrer Freilassung geradezu weigert, den Staat > zu Verl as fgii, ungeachtet dieser ausdrücklichen Bedingung ihrer Begnadigung. Tieselbe Strafe sollte angedroht und dasselbe Verfahren eingeschlagen werden indem Falle einer Person, welche innerhalb achtundvicrzig Stunden sich weigert, oder es ganz vcr-1 den Staat zu verlassen, wie in vem Falle einer Person, die gegen die Bedingungen ! ihrer Begnadigung zurückkehrt; und ich empfehle deshalb dieses 'Amendement zu dem 8 Ab- ! schnitte des 42. Artikels. '>-< , Es ist wünschenswerth, daß Zuchthaussträslingc, die sich so benagen, daß keine Klage gegen sie geführt werden kann, einen verhälinißmäßigen, durch das Gesetz geregelten Nachlaß ! an ihrer Strafzeit erhalten. Auf diese Weise würde die Nothwendigkeit zur Ausübung der ! Begiiadigungsgewalt bedeutend verringert werden. Die Zahl von Personen, welche im Stadtgefängnisse und in den Haftorlen der Eounties i aus allgemeine Unkosten unterhalten werden müssen, ohne daß sie in irgend eine Weise durch ! produktive Arbeit Entschädigung leisten, ist in letzterer Zeit so groß geworden, daß die Sacke ! Ahre ernstliche Beachtung erfordert, ob nicht Mittel gesunden werden tonnen, die Städte und Eounties von dieser Last zu befreien. I ~ Vwlc dieser Arrestanten sind Trunkenbolde und Müßiggänger, die sich kleiner Vergehen ! v geradezu in der Absicht, um auf diese Weise Obdach und Unterhält in den Gc?angittssen zu erlangen, und im Stadlgesängnisse von Baltimore findet man gar oft statt verbriiigen' Regel die Hälfte des Jahres innerhalb der Mauern dieser An -- .Ä kwtzfthle Ihrer Beachtung das Angemessene der Errichtung eines Correktionshauscs für solche Gefangene, ebenso für junge Verbrecher, welche man jetzt in'S Zuchthaus sckückt. Wenn irgend eine Insel, wie z. B. Sharp's Island in der Ehesapeake-Balä erlangt und rn einer Colome für solche Gefangene eingerichtet werden könnte, welche dort bei geringerer Strenge der Verwaltung in derselben Weise durch nützliche Gewerbezwcigc zu beschäftigen wie die so bin ich überzeugt, daß bei der Erfahrung, welche unser Zuchthaus in dieser Weise an die Hand gibt, eine solche 'Anstalt in wenigen fahren so weit gebrackst werden kann, daß sie sich selbst erhätt. a w nc.i Die Todesstrafe ist während der letzten zwei Jahre in sieben Fällen vollzogen worden, und zwei Verbrecher, welche zum Tode verurtyeilt wurden, haben gegenwärtig die Hinrich tung zu erwarten. ES sollten Bestimmungen über die Hinrichtung von Verbrechern getroffen werdcii, welche gecignel waren, die unanständigen und erschütternden Scenen, welche sich so oft bei solchen Gelegenheiten ereignen, zu verhindern. Ich fordere Sie auf, dies Sache ernstlich zu erwägen Und hoffe, daß es Ihrer Weisheit gelingt, ein Gesetz zu entwerfen, das Wle,e Uebelstände gründlich befestigt. v v' ! Niemand kann in Abrede stellen, daß die Art und Weise der Bestrafung von Verbrechern ! Hfl ganzen -staute einförmig sein sollte, und dieses Element der Rechtspflege sollten die Ge- welche Jurisdiktion in Criminaltällcit üben, beständig vor Augen haben. Die Länge ' welcher Personen, die sich ein und desselben Vergehens schuldig machen, von in verschiedenen Theilen des Staates verurtheilt werden, ist so himmelweit augenscheinlich willkürliche, ungleiche Bestrafung unter den Sträflingen >6 .. - .Pr Erlniterung erzeugen muß. Tie Criminalgcsetzc bedürfen der Revision in au? rie Bestrafung, und dieselben sollten so abgeändert werden, daß sie ini ganzen S - Verbrechen ein und dasselbe Slrafmaaß vorschreiben. Ich erlaube mir ferner, auf sie Thatsache aufmerksam zumachen, daß unter der Staatsverfassung die den Kreisgerichten und dem Criminalgcrichte der Stadt Baltimore zusteht, und daß nach meinem Ermessen solche Fälle nicht zu einem Theile der Jurisdiktion der Friedensrichter gemacht werden könsten. . . bcr letzte Sitzung hielt ich es für meine Pflicht, verschiedenen Gesetzentwürfen, sagen " verfassungsmäßigen Vorschriften abwichen, meine Genehmigung zu vcr Vitt die Jurisdiktion der Friedensrichter cmpfthle ich die 'Aushebung der .ttie von itzitt, Kap. 45, welche die Zahl der Friedensrichter in der Stadt Baltimore ver meyn, und die Wiedereinführung der ursprünglichen Anzahl von Beamten, ;n der die Stadt i 'Uuiahme des Gesetzes von 1870 berechtigt war. Tie Geschäfte jener Stadt sind nicht ! 5" cii .sicniig. nni einer so großen Anzahl von Friedensrichtern genügende Arbeit und hin !-5 5 ciompenfatton ;ü verschaffen, und die Versuchung ist sehr groß, daß die Einnahmen i durch unnothige und vexirende Prozesse vermehrt werden. Der Grad der Qualifikation würde c iirch ciiie Bennindernng der' Anzahl bedeutend gehoben werden, cutt dieie Weise erhielten u find'n " achtbare Männer dieses Standes Gelegenheit, ein angemessenes Auskommen ! > des Besserungshaufes für verwahrloste Kinder haben nach Vorschrift ihres Freibriefes, wodurch sie gehalten sind, der Gesetzgebung einen labresbericht zu erstatten, >m Banuar 18,3 dem Exekutiv-Departemcnt ihren Berichtübcr 1872 cingefckickt, welcher, da die Gesetzgebung damals nicht in Sitzung war, hiermit übergeben wird. Ich habe den Zu staitd vteier Anstalt persönlich untersucht und deren wohlthätige Wirkungen beobachtet, und darf dieselbe Ihrem Vertrauen und Ihrer liberalen Unterstützung empfehlen. 4-ic Einnahmen des Austern-Fonds bcliesen sich im letzten Fi? kaljahreauf 565,490.55 11-le Ausgaben desselben betrugen während desselben Zeitraums: Gehalte und Dienstkosten der Staats-Fischerci-Polizei 518,909.90 Nummern für Austernboote 460.00 Anzeigen und Drnckarbeitcn 18.82 Prözeßkösteni 185.32 Reparaturen an Fahrzeugen 5,197.27 524,770.75 Ueberschilß der Einnahmen in 1873 540,718.80 Die Einnahmen während des Jahres 1873 überstiegen die von 1872 im Betrage von 514,703.28. > v , Erfindungsgabe kann ein Gesetz entwerfen, welches den verschiedenen Interessen, die ch im Ausicrnhandel berühren, gleich annehmbar wäre. Soviel ist übrigens gewiß, daß keine Genugthuung erlangt werden kann, so lange uichl wesentliche Acndernngeii in dem gegen ivartlgen Ansterngesctze, wie man es gewöhnlich nennt, vorgenommen sind. "Es wnrde über hanpt besser sein, das Gesetz von 1870 ganz zn widerrufen und, wie es vor dem Jahre 1867 war, die ganze Angelegenheit den betreffenden Counties zn überlassen, es sei denn, daß Man sich enttckitteßen könnte, die Zahl der Boote unserer Wasserpolizei zu vermehren. Im Falle das gegenwärtige System einer allgemeinen Austern-Polizei beibehalten wer den sollte, würde es nothwendig sein, Wachiboote an jeder Lokalität aufzustellen, an welcher die 2lnstcrnfischerei verboten ist, damit solche Plätze praktisch abgeschlossen würden. Es ist vernünftigcrweiic nicht zu erwarten, daß eine Polizei, welcher nur ein Dampfer ö Zwei chaNippen zur Verfügung stehen, alle Ansternbänke an beiden Usern der Bai gegen die Eingriffe von sechshundert schncllscgclnden Fahrzeugen zn schützen iin Stanoc ist. Daß in die? Beziehung Klagen über Verletzung der Gesetze und Nichtvollziehung der vorgcschrie ocnen Strafen an allen Gesesübertrclcrii laut werden, ist durchaus nicht bemcrkcnSwerth. Das Gesetz selbst ist voller Fehler: seine Wirkung wird gestört durch widersprechende Verfü gungen und in vielen wichtigen Punkten ermangelt cS der nothwendigen Bestimmtheit, wo Mirch dasselbe Ursache zu allen möglichen Disputationen über die thatsächliche 'Absicht der Gesetzgeber liefert. Solche Absurditäten in einem Strafgesetze sollten ohne Zögern abgeändert ' werden. - o Wenn es die Absicht der Gesetzgeber war, daß der Commandeur des Tampfers, oder die Capitäne der Schaluppen die von einem Friedensrichter erlassenen Citationen den Beklagten übergeben sollen, dann sollte es das Gesetz einfach mit klaren Worten sagen. Würde es nicht angemessen sein, in ocm Gesetze genast zn definiren, welche Handlungen als MW-Be weise angesehen werden sollen? Ist es recht, daß eine Person, welche nicht bei einer Gesetz- Uebertrcrung betroffen wurde, auf Grund verdächtiger Umstände bestraft werde ? Ich empfehle die ganze Angelegenheit Ihrer Beachtung, indem dieselbe große Ammert samkcil erfordert, da die widerstreiteiiten Interessen dieses Geschäftes unter den jetzigen Ver hältnissen zu irgend einer Zeit schlimme Verwickelungen herbeiführen können. Das Gesetz von 1870, Katz.297, das den Gouverneur ermächtigt, eine aus zwei compcten teii Peesoncn bestehendeTommission zu ernennen, um dieFss'cheeeien in dcrßai, an derMcereS Küste und in den Flüssen des Staates zu inspiziren und an die Gesetzgebung Bericht zn er erstatten, wurde von meinem Vorgänger aus verschiedenen Gründen nicht in'S Werk gesetzt, und das Gesetz trat infolge der in demselben angegebenen limitirten Zeit seiner Wirksamkeit außer Kraft. Dasselbe hätte nicht gehörig vollstreckt werden können, indem für die ausgesetzte Compensatio keine geeigneten Commissäre zn finden waren. Ich empsehle die Wiedereinführung desselben auf's Angelegentlichste, jedoch mit der vcr änderten Bestimmung, nur einen Commissär auf zwei Jahre bei einem lahresgehalte von HISOO mit einem Contingeiit-Fond von lausend Dollars pro Jahr für Dienstkosten anzu stellen. Mit diesen geringen Kosten können einige Schritte gethan werden, den Fischreichthnm in der Bai und in den Flüssen des Staates zn vermehren Die Angelegenheit hat in vielen Staaten Beachtung gefunden, wo die Vermehrung des Fisch'Rcichthlims für die Auslagen, welche die Anstellung eines Fisch-Commissärs erforderte, vollkommene Remuneration gewährte. Erfahrene Fischzüchter haben Maryland als ein Paradies für Fischer bezeichnet, und es ist ihre Ansicht, daß „Shads," Häringe und Felsenfische durch unbedeutende Nachhülfe in'S Unendliche vermehrttwerden könnten. Tie erfolgreiche Verpflanzung des schwarzen Barsch in den Potomac sollte uns vcrau lassen, bestrebt zu sein, diesen prachtvollen Fiich in allen Flüssen und Gewässern unseres Staates heimisch zn macken. Nach meinem Ermessen würde es ein Anlaß des gerechten Tadels sein, wenn diese Sitzung vorüberginge, ohne daß Gefetze in dieser Angelegenheit erlassen wären. Ich bedauere, Sic benachrichtigen zu müssen, daß die Commissäre, welche uuiek der Akte von 1868 Kap. 376 ernannt waren und deren Befugnisse unter der 'Akte von 1872 Kap. 210 verlängert worden sind, und die mit ähnlichen Commlffärcn des Staates Virgiuien zu ver handeln hatten, um die Grenzlinie zwischen beiden Staaken festzustellen, noch zn keinem Re sultate gekommen sind. Tie Maryländer Commissäre sind in der Sache nicht müßig gewe sen und haben keine sich bietende Gelegenheit versäumt, eine solche Grenzlinie zu bestimmen und festzustellen; doch die Forderungen beider Selten gingen so weit auseinander, daß kein Vergleich möglich wurde. Ich kann Ihnen durchaus kein anderes Verfahren in Vorschlag bringen; man muß einfach abwarten, bis die Behörden von Virginien sich entschließen, eine Klage einzureichen, oder eine neue Commission ernennen, welche mehr Aussichten läßt, ein günstiges Resultat zu erzielen. Seit Vertagung der Gesetzgebung im Jahre 1872 hat das AppcllationSgericht die Eni scheidnng des Richters Dobbin umgestoßen, welche derselbe in einem Prozesse des Staate? ge gen die „Baltimore-Ohio-Babn-Comp." abgegeben hat, wornach Letztere gehalten worden wäre, dem Staate die Summe von H 231,489.39 in Gold mit Interessen vom 1. Mär; 1872 auszuzahlen; dies: Summe ist die Differenz zwischen dem Werthe des Papiergeldes, in wel chem dem Staate seine Dividenden an? die in seinem Besitze befindlichen Prioritätsaktien der Bahn ausbezahlt wurden und dem Goldwerthe, in welchem der Staat, wie er angab, bis zum 1. Jan. 1876 seine Dividenden beanspruchte. Das Appcllationsgericht erklärt in seinem Gutachten, „daß die garantirt: sechsprozentigc Dividende von derCompagnie in gewöhnlichem Gelde und nicht speziell in Gold zu zahlen ist." In der Klage des Staates gegen besagte Compagnie wegen Erlangung eines Fünftels der Einnahmen von dcmPassagiervcrkehr Hai daSAppellationsgericht zu Gnnsten des Staates entschieden; ein Erkenntniß wurde in gehöriger Form im Obergcrichie der Stadt Baltimore am I. Dezbr. 1871 eingetragen, wornach der Staat die Summe von H 351,296.18 nebst Zin sen erhält. Seitdem ist dieser Fall, infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde umer den Verfügun gen des Gesetzes vom 24. Septbr. 1789, Abschnitt 25, und der Alte vom 5. Febr. 1867, Ab schnitt 2, vor das Oberbundesgericht verlegt worden. Am 27. Febr. 1873 richtete ich eine Zuschrift an den Anwalt des Staates, in welcher ich denselben ersuchte, den Fall sobald, als möglich, zur Entscheidung zu bringen. Im März 1873 stellte der Anwalt des Staates einen Antrag, die Appellation zu vcr werfen, weil daPOberbnndesgericht keine Jurisdiktion in diesem Falle habe; dieser Antrag wurde von den Sachwaltern beiderParteieu gehörig argumentirt und bei dem letzten Termin dem Gerichte unterbreitet, ifPaber bis jetzt nicht entschieden worden. In dem Falle einer an deren dem Krcisgerichlc der Stadt Baltimore vorgelegten Klage, in welcher dieies Gericht die richtige Vertheilung der Einkünfte der Washington-Zweigbahn und der Hauptbahn zwischen Baltimore und dem Rclay-Honse entscheiden soll, ist seit Vertagung der Gesetzgebung von 1372 noch kein Forlschrill gemacht worden. Man vermuthet, daß die Verzögerung dem Wunsche entsprungen ist, den Bescheid des Supremc-Gerichls, welchem die Hauptfrage, um die es sich hier handelt, vorliegt, kennen zu lernen. Diese drei Rechtssälle umfassen alle Streitpunkte, welche zwischen dem Staate und der Bahu-Comp. schweben und ans welche mein Vorgänger ausmertsam machte. Ueber die „Aiinapotts-Elkridge-Bahii" habe ich keine Mirtyeilunzen zumachen. Die außergewöhnliche Verfügung der lilcorporaiionsatte, welche die Conirole derselben in die Hände der Privatakttonäre legt, die nur für 552,000 Aktien besitzen, wogegen der Staat mit 5300,000 berheiligt ist, ordnet die Interessen des Staates den Wünschen Derer unter, welche nur den siebenten Theil des Aktienkapitals repräsentiren. Die 'Akte von 1872, Kap. 425, er mächtigt zu der Ausvehnung der Bahn bis zu dem Haien der Stadt Annavolis und die Aus gäbe von Obligationen, welche durch eine Hypothek aui alles Eigenthum der Compagnie ge sichert sind, wurde von dem Gouverneur jedenfalls dahin verstanden, daß sie nur aus diese Verlängerung der Bahn bis zu dem Hafen von Amiapolis Bezug habe. Diese Verlange rungist jedoch nicht in'S Werk gesetzt worden, dennoch aber hat nmn eine große Anzahl dieser VonSS ausgegeben und verkauft, (wie viel, weiß ich nicht) und ich empfehle Ihnen, diese An gelegenheit gründlich zu untersuchen, damit die Interessen des Staates gehörig gewahrt wer den. Tie „Metropolitan-Zweigbahu" ist vollendet und in voller Thätigkeit. Die „Baltimore-Potomac-Bahn," welche seil Ihrer letzten Sitzung eröffnet worden ist, scheint erfolgreich geleitet zu werden und wird den Werth des Gebietes, welchen sie durch schneidet, ohne Zweifel bedeutend erhöhen. Die „Battlmorc-Drum-Polllt-Bahu" macht nur langsame Fortschritte; die „Südliche Maryland-Bahn" wird jetzt, wie mir berichtet worden ist, ebensaUs gebaut. Die „Westliche Maryländer Bahn" ist jetzt vis Williamsporr vollendet und in voller Thätigkeit. Soweit die Blüthe des Staates durch den Bau und Betrieb von Eisenbahnen bedingt werden kann, steht dieselbe auf der Höhe eines Erfolg versprechenden Experiments. Tie „Northern Ccnlral-Bahn-Comp." hat das layrgelo von Hn6,666, welches dem Staate durch die Verfügung der Akte von 1854 gesichert ist, prompt bezahlt. Die „Susquehanna-Tide-Waier Kanal - Comp." ist ihren Äerp'tichlnngcn gegen den Staat gleichfalls nachgekommen. DtPÄtre von 1870, Kap. 476, verpflichtet den Staatssekretär, in seinem Archiv sorgfäl tig alle Freibriefe von Bahn-Compagme'ii, welche unter jener Alte ineorporirt wurden, auf zubewahren verfügt, u. daß Eopstm derselben, welche mit dem großen Staatssiegel beglaubigt sind, als Beweis derExisleuz der Compagnie gelten tollen. Tie Arbeit, mit welcher diefcrßeamte überladen ist, wird in keiner Weise gebührend belohnt und die Geschäfte der Executive werden oft verzögert durch die Nachfrage nach certifizirlen Eopien solcher Corporattonsfreibrieft, w.I che sehr häufig in Gerichten oder vor Gejchworeneii-Collegien rasch verlangt werden und für welche Copien keine Vergütung beansprucht werden kaun. Ich empsehle, daß eine angemessene Gebühr für das Eintragen von Eisenbahn Corpo rations-Cerlifikaren und für certifizirtc Abschrift derselben festgesetzt werde; welche Gebühr von dem Staatssekretär erhoben und in den Staatsschatz abgeführt werden soll. Es ist eine Sache, woht derßeachlung werth, ob ein Gezei?, welches solche wichtige Inte > essen iuvolvirr und unter dessen Verfügungen solche bedeutenden Kapitalien angelegt werden, j nicht in seinem Entwürfe dem Abschumc 29 des 3. Artikels der Constitution angepaßt sein > sollte: denn, obgleich die Anforderungen dieses 'Abschnitts in Betreff der Amcndirnng irgend ! eines Artikels oder eines Abschnittes nur als hinweisend und nicht als gebieterisch beachtet i werden, so mag es doch angemessener sein, die Sache durch gehörige legislatorische Verfügung j außer Frage zu stellen. Dieser Theil des StaatsgesetzcS über Bildung von Eorporationen in Betreff aus Heim ! statten- oder Bauvereme (Art. 26, Absch. 84 :c.) bedarf der Modifikation. Wie die Sachen letzt stehen, sind diese Vereine berechtigt, von dem hiilföbedürfligeii Geldleiher die exorbttan 5 testen Zinsraten zu fordern. Dieselben sollten durch ausdrückliches Verbot verhindert werde, - ihre eigenen Wechsel an Geldes Statt den Geldbedllrftigeu als 'Anleihe zu geben. Die Ge richte sollten gleichzeitig Gewalt erhalten, insolvente Bauvereiuc durch einen auf Antrag ei i ncs Gläubigers ooer Aktieninhabers ernannten Eommiffär abzuwickein, wennimmcr die In l iolven; der Association erwiesen werden kann. Die Nothwendigkeit der Einwanderung, um die verlorene Arbeitskraft zu cricbeu und j den materiellen Wohlstand des Staates zu fördern, ist zu klar, als daß sie näherer Darlegung , bedürfte. Seit der Amtstermin des Superintendenten des „Büreans für Arbeit und Acker ! bau zu Ende gegangen gst, hat der Staat keine Agentur gehabt, um den Strom der Einwan j dcrnug nach unserem Staate zu lenken. Anstrengungen muffen gemacht werden, um die Ausländer, welche sich in dieser Republik anzusiedeln beabsichtigen, mit den großen Vorthei ! len bekannt zu machen, welche daraus entspringen, daß sie an der Küste bleiben, anstatt nach ! dem fernen Westen zu ziehen. Zu diesem Zwecke empfehle ich die Errichtung einer Einwan derungs-Commission ähnlich den Behörden, welche in anderen Staaten bestehen, um diese ganze Angelegenheit unter ihre Obhut zu nehmen und den Einwanderern über das geiuude Klima, den geeigneten Boden, das billige Land und die mäßigen Stenern, sowie die 'Nähe der Märkte von Philadelphia und Baltimore geeignete Information zu liefern. Daß solche Belehrung in kurzgefaßten Dokumenten, welche in der englischen, deutschen, französischen und dänischen Sprache gedruckt, und unter den Bewohner der betreffenden Län der verbreitet werden, die wohlthätigsten Resultate zur Folge haben würden kann nicht be zweifelt werden. Es haben sich prominente Ausländer um Information dieser Art an mich gewendet, ich hatte jedoch keine geeigneten Dokumente an der Hand, um sie den Auskunflbcdürftigen zu schicken zu können. Eine der anstößigsten Verfügungen unserer Verfassung ist der Abschnitt des 1. Art., wel cher ans eine gleichmäßige Reglslrirung aller Stimmgevcr des Staates Bezug hat, ein Ab i schnitt der aus der Verfassung von 1364 in die neue Constitution ausgenommen wurde. Nach > meinem Ermessen ist ein solches System geeignet, dem Betrüge Thür und Thor zu öffnen ! und zwar in einer Weise, wie sie nicht geeigneter zu diesem Zwecke ausgedacht werden könnte. Sie Reiuheit des Stimmkaitens kann weit eher erhalten werden durch die gänzliche .'titthc- HP dleics Systems und durch die Elittheilung der gegenwärtigen Wahldistrikte und Ward in eine größere Anzahlten Wahlbezirken und durch Ernennung von Wahlrichtcrn und In werfen Srimmgeber am Tage der Wahl einem scharfen Kreuzverhör mite Es liegt ganz in der Natur der Sache, daß das Recht einer Perlon, als Stimmgcber zn ttingiren, in Gegenwart solcher Wahlbeamlcn genauer untersucht werden kann, als durch ei nen einzelnen Regislrirungsbeamtcn, welcher ans der Reihe einer bestimmten politischen Or-- gammtlon ernannt ist und wenn er Neigung dazu fühlt, Gelegenheit hat, die Registrirungs (Pc zu fällchen. Ich empfehle ein Amendement zu der Verfassung, wodurch der fünfte Ab ichnitl des i. 'Artikels widerrufen wird; dasselbe müßte den qualifizirtcn Stimmgebern des Staats zur Annahme oder Verwerfung, wie iin l. Abschn. Artikel 14 dieses Instruments vorgeichriebeii ist, vorgelegt werden. Sollte jedoch dieser Vorschlag Ihre Billigung nicht fin den, w muß es Ihrer Weisheit anheimgestellt bleiben, ob nicht legislatorische Schritte nöthig sind, unl die Wahlurne gegen Stimmgeber, welche nicht gesetzlich registrier sind, zu schützen. In einigen Eounties und in verschiedenen Wards der Stadt Baltimore hat man Perso nen erlaubt, das Stimmrecht auszuüben auf Grund von Affidavits, welche von Friedens -I.s'' gemacht worden waren und welche besagten, daß die Betreffenden zur Registrirung berechtigt leien, obgleich ihre Namen auf den von den RegtstrirungSbeamten gelieferten Listen ! ift'P üchibar waren. Ein solches Verfahren der Wahttichier ist eine Verletzung des fünftel! Art. 1 der Verfassung, wird jedoch von denselben durch das absurde Vorgeben gerechtfertigt, daß das Zwangsgesetz des Congresses dasselbe gebieie. Es sollte ferner ein Ge setz gemacht werden, alle Personen criminell zn bestrafen, welche in böswilliger Absicht con ipirircn, um irgend einen Wahlrichter oder Registrirungsbeamten wegen im Dienste began gener Handlungen in Anklage zu versetzen. Wenn nicht gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, solche Beamten zu schützen, wird es überhaupt schwierig sein, die Dienste coinpcten lcr und achtbarer Personen für diese Stellen zu erlangen, denn solche Personen werden derar ligc Pslichteii nicht übernehmen, wenn sie nach der rechtschaffenen und ehrlichen Erfüllung ih rer Pflichten befürchten müssen, verhaftet und meilenweit von ihrer Heimat fortgeschleppt zn werden, um sich in einem Bundesgerichte den Criminalprozeß machen zn lassen, welches er fordert, unter bedeutenden Unkosten gesetzlicheVertheidiger und Entlastungszeugen zu beschaf ft: zumal wenn die 'Anklage aus politischer Feindschaft, oder Privat-Malice von Personen erhoben wird, deren pecumäre Verhältnisse eine Eiviltlage zur Erlangung einer Entschädi gung durchaus nicht rechtfertigen. Die ganze Angelegenheit ist von der größten Wichtigkeit für unsere Bevölkerung und sollte Ihre crastttckme Erwägung finden. Ich verweise ttie auf den Bericht des General - Adjutanten, um sich über den Zustand seines Departements sowohl, als über die Wirksamkeit der „Maryland National Garde" zn unterrichten. Seine Vorschläge inßetreff einer Revision der Milizgesetzc und eines Modus, die vorhan dene Milizmacht des Staates zu vereinigen, werden Ihnen herzlich empfohlen. Das Angemessene, die Miliz mit Waffen einer einheitlichen Art zu versehen und die Hinterladungsmuskete an Stelle der altmodischen Flinten zu setzen, kann kaum in Frage ge stellt werden. Die Empfehlungen des General-Adjutanten, dem Oberbefehlshaber gehörige Ermächtigung zu ertheiien, den Verkauf wcrthlosen MilizeigcnthumS zu leiten, sowie inßal limore ein Depot für die Aufbewahrung nicht gebrauchler Eguipirungostncke zn errichten und die aktiven Organisationen der „Marytand 'National Garde" durch liberale Verwilligungcn zu unterstützen und anstecht zu erhalten, werden hierdurch vollständig indossirt undlhrcr sorg fältigen Beachtung unterbreitet. Während es unter einer republikanischen Regierung nicht wimschenswerth ist, eine starke Milizmacht unter beständiger Disziplin zu halten und ans diese Weise bedeutende Kosten zn verursachen, so haben doch frühere Erfahrungen die absolute Nothwendigkeit klar gemachst einige Regimenter wohtbcwaffnctcr und gut cinexcrzirtcr Soldaten zn halten, auf die man sich in plötzlichen Fällen dringender Nothwendigkeit, welche in dicht bevölkerten Theilen des Staates eintreten können, verlassen kann. ES ist mein Bestreben gewesen, den Militärsond, welcher dem Oberbefehlshaber jnr Verfügung gestellt wurde, so zn verausgaben, um diesen wüittchenswerthen Stand der Tinge zu erreichen. Ich ersuche Sie, dem Zustande der Geisteskranlcn dieses Staates Ihre ernste Beachtung zu scheuten. Einige derselben uns in den Armenhänstrii ver Stadt und der Connrics mer gebracht, wo es ganz unmöglich ist, sie erfahrungsgemäß zn behandeln: Einige befinden sich >n Prival-Anstalteii und andere in Instikltten, welche man als unter Conrrole des Staates stehend, ansieht. In diesem Staate bestehen keine Gesetze, welche die Art und Weise rcguli - rcu, in welcher zahlende Parienten diesen Anstalten überwiesen werden. Es bestehen Verfügungen über Gericlftsbcfchle "st lumn--, ingnirancko," doch werden viele Personen in diesen Anstalten eingesperrt, ohne solche sormette Schritte; diesctbcn werden von ihren Verwandten und Freunden auf Grund der Cenlsikate irgend eines oder mehrerer Aerzle diesen Anstalten überwiesen. Dieses sollte nicht gestattet werden, sondern ein stritte und formelles Gerichtsverfahren sollte erforderlich sein, eh? irgend eine Person ihrer Freiheit beraubt und irgend einer dieser 'Anstallen überwiesen werden kann. Ueberdies ha: die Exe kutive Ihres Staates keine Gewalt, weder in Person noch durch eine Commission eine In spetlion irgend eines im Staate 'Maryland bestehenden Irrenhauses vorzunehmen. Wie ein dringlich auch die Klagen über schlechte Behandlung oder ungerechte Inhaftirung sein mögen, der Gouverneur ist machtlos, irgend einem Ihrer Mitbürger, der in einer solchen 'Anstalt gc fangen gchallcn wird, zu Helsen. Das Gesetz von !853, Kap. 274, welches in seinem sechsten Abschnitt? die „Cnratoren des Shcpparo-Äsyls" ineorporirt, enthält die angemessene Verfügung, „saß die Bücher, Rechnungen, Papiere, Grundstücke und Gebäude der Corporation dem Gouverneur des Stao res zu jeder Zeit zur Prüfung freistehen sollen;" welche Verfügung sehr zu empfehlen ist und in ihrem Charakter und ihrer Tragweile allgemein anwendbar"sein sollte. Sie wissen, wie ich vermuthe, daß gegenwärtig kein Irrenhaus existin. welches dem Staate gehört. Die prachtvollenGebäiide und Grundstücke, an welche derStaa. in io generöftr Weise über siebcnhnnderttausend Dollars verwendet hat, wurden in Uebereinstimmung mir der Akte von 1376, Kap. 266, an den Präsidenten und die Visitatoren des „Maryland Hoipi lalS" eine Privat-Cotporarion, welche unter dem Gesetze von 1827, Kap. 265, von dcrGcseiz gcbllng einen Freibrief erhielt, übertragen. Das Gesetz von 1876 weis't die Curatorcn des „Maryland-Asyls" in Spring Grovr, Ballimore-Couitty, an, durch Uebertragungs Urkunde alles Grundeigcuthnm und ander? Vermögen, welches besagter Corporation gehört, an die obengenannte Privat-Corporarion zn übertragen; dieselbe hat seitdem absolute Besitzrechte darüber ausgeübt und Hai aus einen Theil des Eigenthums eine Grundmiethe von H 966 pro Jahr gelegt, ablösbar in 13 Mona tcn vom 1. Februar 1873 an nach Zahlung von HISM6. Ungeachtet dieser Uebertragung des BesitztitetS erlangten der Präsident und die Visitatoren des „Maryland-Hospitals" von der Gesetzgebung im Jahre 1872 die Erinächtigung, eine Staats-Änlcihc von P 336.666 zu machen, um die besagten Gebäude auf Spring-Grovc zu vollenden. Wie man mir sagt, wird eine weitere Verwilligung erforderlich sein, die Gebäude zn vollenden und zn möbliren: doch sollte keine Hülfe gewährt werden, bis dasGrundeigenthum dem Staate zurückerstattet ist, in desselben Weise, in welwer dieser es besaß, ehe das Gesetz von 1876 erlassen wurde. Ter Gebrauch der Gebäude und allen Zubehörs kann dem Präsi denlcn und den Visitatoren des „Maryland-HospitalS" eingeräumt werden, doch der Besitz titel des Eigenthums sollte an? den Namen des Staates lauten. Das Institut ist ein herrliches; es ist zweckdienlich eingerichtet und scheint mit Geschick und Borsicht geleilet zu werden und sollte unter geeigneten Vorbehalten eine angemessene Un terstützung des Staates erhalten. Dasselbe hat gegenwärtig ungefähr 120 Patienten, wäh rend es niit Leichtigkeit 256 aufnehmen könnte. Solche Versitzungen sollten getroffen wer den, durch welche der County-Commissär und andereßehörden, welche für arme Geisteskranke zu sorgen haben, angehalten sind, Personen, welche nach dem Ermessen competenrer Aerzte möglicherweise wieder hergestellt werden können, in dieses Institut zu schicke, wo die Hälfte der Kosten iür Behandlung und Unterhaltung des Patienten dem Staate, die andere Hälfte aber der Stadt oder dem County angerechnet werden sollte, welcher der Patient augehört. Es ist unmöglich, dieses großartige Unternehmen in gehöriger Weise zu unterhalten, wenn es nicht voll von Patienten ist. Ter Staat hat in der Errichtung des Taubstummen-Instituts in Frcdenck ein äußerst verdienstvolles Werk unternommen, Und die Vollendung des Baues in Uebereinstimmung mit dem ursprünglichen Plane ist nicht nur wünschenswerth, sondern nach meinem Ermessen eine positive Pflicht. Die Absicht der Gesetzgebung von 1872 wurde durch Nichtinkrafttretcu der Bill, welche H 166,666 zum Besten dieses Instituts verwilligt, verzögert. Der Autor jener Maßregel ließ bei den Einzeluhelten über die Contraktioit der Schuld die Verfügung weg, welche in Abschn. 34, Ari. 3 der Constitution im Betreff der Tilgung geboten ist, und infolge dieses Mangels erhielt die Bill die Billigung der Exekutive nicht. Ich vertraue darauf, daß Sie in dem Geiste Ihrer Borgänger handeln und die Verwilli gnng derselben erneuern werden, indem Sie zu derselben noch eine genügende Summe hin zufügen, um die Anstalt gänzlich schuldenfrei zumachen. Eigene Beobachtung hat mich überzeugt, daß in dieser Beziehung Ihr Vertrauen zu den Pflegern Ihrer wohlthätigen Gaben wohl am Platze ist, und daß teme öffentliche Wohl thätigkeils Anstatt Ihrer großmüthigen Hülfe würdiger ist. Es ist wesentlich, daß unsere Bürger klar verstehen, daß die Anstalt nicht etwa ein Zufluchtsort zur Unterstützung und Pflege der Unglücklichen, sondern eine UntcrrichtSanftall ist, welche in einem etwa siebenjäh rigen Cursus die Segnungen einer glänzenden Erziehung gewährt. Deshalb ist es sehr zu bedauern, daß die Eltern der Taubstummen im Staate die. Wohlthat einer solchen Erziehung nicht gehörig würdigen. Nach der Volkszählung von 1876 waren im Staate Maryland 175 Taubstumme schul pflichtigen Alter; hoffentlich werden sie Alle der Pflege der Anstalt bald anvertrant werden. Der mit dem 31. Dezember 1873 schließende Bericht der Inspektoren wird Ihnen vor gelegt werden, und Ihnen genügenden Beweis liefern, daß meine Schätzung ihrer öffentli chen Dienste wohl begründet ist. Tie Blinden-Anstalt setzt ihr Werk in sehr befriedigender Weise fort. Die Verwaltung wird weise gehandhabt und die Erziehung der Zöglinge ist so vielseitig, wie möglich. Das Gesetz verlangt von mir, Sie mit den Ausgaben der Anstalt, mit Namen, Alter und Wohnort derjenigen Angehörigen des Staates bekannt zu machen, welchen die Wohl thaten dieser Anstalt zu Gute kommen. Die Ausgaben für 1372 beliefert sich ans H 12,699.67; die iür 1873 ans Hn,375: ein Namensverzeichniß Derjenigen, welche die Wohlthat des Staates genießen, wird dicseMit ihetlnvg begleiten. Tie in der letzten Sitzung für die Erziehung tauber, stummer und blinder farbiger Kiu- bewilligten Gelder sind weise verausgabt worden und der wohlthätige Erfolg wird ohne Zweifel nicht ausbleiben. Ich empfehle Ihrer Berücksichtigung das Maryländer Trunkenbold - Ainl, über dessen Thätigkeit während des lebten Jahres Sie im Bericht des Präsidenten und der Cnratoren ei neu Auszug finden werden. D aß die Gesellschaft gegen diese Klasse unserer Bürger, welche in vielen Fallen von lau ger anhaltender Krankheit heimgesucht werden, und zwar oft in Folge eines Erbfehlers, ge ivlffe Verpflichtungen hat, oürfte kaum noch in Frage gestellt werden. Von Seiten des Staates ist bis jetzt noch wenig geschehen, diese Annätt zu pflegen, aber ich bitte dringen um Ihren Beistand die Beamten des Asyls in Stand zu setzen, demicldcn eine sichere Grundlage zu geben und ihr Vermögen, Gares zu sturen, zu erweitern. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß eine Staats Sanitätsbehörde sich als außcror. deutlich segensreich erweisen würde. Es wird Alles gethan, um den Boden fruchtbar zu machen, die Wege z verbessern, Brucken und Eisenbahnen zu bauen, damit die Einwanderung in unseren Staat neue An zichnngskraft gewinne, während die Gesundheitspflege in den ländlichen Distrtllen gänzlich vernachlässigt zu werden scheint. Wahrlich, es kann zum Gedeihen eines Gemeiiidewesens Nichts io viel beitragen, als die Gewißheit, daß alle Krankheit erzeugende Einflüsse und ane Uebelstände sorgfältig untersucht und schnell beseitigt werden. Leute von praktischem Vcr stand und medizinischer Erfahrung könnten viel thun, um Krankheilen vorzubeugen und dadurch den guten Ruf eines günnigen Gesundheitszustandes in denjenigen Tbcilen unseres Staates herzustellen, in welchen Ficberkrankheiten besonders häusig auftreten. Eine solche Behörde könnte zusammengesetzt werden aus je einem Mitglieds aus ledcm Eongreß-Tistrikte außerhalb der Stadl Baltimore und dem SanitätS - Eommiffär aus der Stadt selbst. Dieser Behörde würde in einem Lokal Sanilätsbeamten, welcher den Winken der Staatsbehörde gemäß zu handeln und dieselben zur Ausführung zu bringen statte, eine b.denrende Hülfe beigegeben werden; dieselbe tönnte ferner alle 'Armenhäuser, Geninguiffe. Asyle und Besserungs Anstalten, denen von Seiten des Ttaates Hülfsgeldcr zustießen, in spiziren, über die Behältnisse derselben und das Recht, aus StaatShülsc Anspruch zu machen. Berich: erstatten. Bei ihrer Inspektion dieser öffentlichen Anstalten könnte sich die Behörde der Hütte inen schenfreuiidttcher Frauen bedienen, deren schneller Blick die Mißbräuche und Psttchnnrsäum ilisse der an solchen Anstalten thätigen Bediensteten, welche sich nur zn ott der Nachlässigkeit und Grauiamteit schuldig machen, besser entdecken würde. Sie könnte darauf sehen, daß die Saititatsgesebc zu allen Zeiten vom Voile gestöng berücksichtigt und befolgt werden, und könnte, wenn epidemische Kranlheiicn henicli.n. daine sorgen, daß zur Vehütnng der weiteren Ausbreitung dersilben die geeigneten Voriichtsmaß regeln getroffen würden. Ihre Mitglieder könnten in ihren respektive Bezirken angehalten werden, die Meiereien in denjenigen Couitties zu inspiziren, wo, um die Städte und Dörfer des Staates zu ver sehen, Milch in großen V-uantitäten verkauft wird, ferner die Milch selbst von Zeit zu Ze>: zn untersuchen, Verfälschungen zu entdecken und dadurch zu verhüten, daß typhöse Fiebe, und andere Krankheiten, welche durch den Gebranch dieses uncntbchrlicheii Nahrungsmittel, so häufig erzeugt werden, in den dicht bevölkerten Theilen des Staates ausbrechen. Sollten Sic Blattern sich zeigen, so könnte die Sanitätsbehörde für Anschaffung gesun der Lymphe sorgen und darauf Acht haben, daß eine allgemeine Vaccination der Bevölkerung vorgenommen werde. Die Besorgniß de? Publikum in Bezug ans den Werth des ärztlichen Zeugnisses in Eriminalfüllcn, ist durch kürzlich in Pennsylvanien und Maryland vorgekommene Fälle wachgerufen worden, und ich hatte es der Uebcrlegung werth, ob es nicht "besser sein würde, in Eriminalsällcn erst die Frage der geistigen Gesundhctt zu entscheiden, ehe die Geschworenen an die Untersuchung der Thatsachen gehen. In solchen Fällen könnte der Sanitätsbehörde die Entscheidung zustehen, ob der Augs- klagte geistig gesund sei oder nicht, ohne durch die gelehrten Untersuchungen der Aerzte mysti sizirt, von dem Angeklagten aufgehalten oder vom Staate herbeigerufen zn werden, um die - > Angklagebehörde zu unterstützen. Tie Berichte des Staats - Impf. Agenten für die Jahre 1872 und 1873 werden Ihnen l vom Slaatssekr.tär vorgelegt werden. Ter Congreß bewilligte gemäß der am 3. Mär; 1873 genehmigten Fluß und Haie - verbesserungs-Aktc H 15.660 zur Verbesserung des Ehester River bei Kenl Island Narrow?, aber die Verausgabung des Geldes zu dem Zwecke ist ans Befehl des Kriegssekretärs suspen ' dirt worden, bis die Gesetzgebung von Maryland entweder das Gesetz aufhebt, nach welchem der Bai: eines festen Weges zwischen Kent-Island und dem Fcstlandc erlaubt ist, oder gesctz > lich eine Brücke (um die Durchfahrt von Schiffen zu ermöglichen,) anstatt eines festen Vcr ° blnduugSwegcs anordnet. Tie Akten vom 21. Januar 1826, vom 10. Februar 1821 und vom 8. April 1870 sind die Statuten, welche entweder ausgehoben oder inodifizirt werden ! sollten, ehe das vom Congreß verwilligtc Geld für diese Verbesserung verwendet werden kann. " , Ich empfehle Ihnen in Bezug ans diesen Gegenstand schnelles Handeln, und um Ihnen die ! Untersuchung in der Sache zn erleichtern, unterbreite ich Ihnen gewisse Mittheilungen von j Seilen des Kriegssekretärs, welche sich auf den Fall beziehen. i In Anknüpfung an das Obige wünsche ich Ihre Aufmerksamkeit ans die Nothwendigkeit 6 i des Baues eines schissbaren Kanals zu lenken, durch welchen die Gewässer der Chcsapealc n und Telawarc-Bai mit einander verbunden und den nach dem Ozean bestimmten Schiffe " leine Ausfahrt verschafft würde. > (Fortsetzung siehe 4. Seite!) Nr. 2