Newspaper Page Text
Sechs Seiten. 59. Jahrgang. Baltimore. 3. April 1899. An den Herausgeber des „Teutschen Korrespondenten!" Im '-Hten November wurde im er sten Stadtrathszweige eine Verord nung eingereicht und an dasComite für Polizei und Gefängniß verwiesen, wo rin die am 9. Mai 1889 bestätigte Ver ordnung Nr. 41 des Mayors und Stadtraths von Baltimore widerrufen wird, welch' letzterwähnte Verordnung die „Chesapeake- und Potomac - Tele phon - Comp." und die „Chesapeake- und Telephon - Comp, von Balti more," oder irgendeine derselben auto risirt, Conduiten in den Straßen und Alleys der Stadt Baltimore zu con struiren, zu dem Zwecke, um die Tele phondrähte hinein zu legen, welche in Verbindung mit der Telephon - Ex change im Telephon - Gebäude an der Ecke von St. Paul-Straße und Bank- Lane gebraucht werden. Das Comite hat seit der Einreichung der besagten Verordnung die betreffende Angelegen- j heit in Betracht gezogen und wurde mir om letzten Donnerstag die Gelegenheit geboten, in meiner Eigenschaft als Ge neral - Anwalt der Telephon - Com pagnie dem Comite volle Aufklärung zu geben, daß die Verordnung nicht angenommen werden sollte, weil deren Annahme ein schwerer Schlag gegen die wirkungsvolle Verwaltung des Ge schäfts und gegen die Thätigkeit der Telephon - Compagnien sein würde, daß dieselbe in keiner Weise für den Schutz der öffentlichen Interessen oder der wirksamen Construktion der städ tischen Subways oder irgend welcher anderer Anlagen unter der Straßen- Obe fläche erwünscht oder nothwendig sei. Ich sagte ebenfalls, daß nach meiner Ansicht es vollkommen klar sei. daß seit der Annahme des städtischen Char ters und in Folge der die besagte Tele phon - Compagnie betreffenden Vor schriften der Mayor und Stadtrath von Baltimore nicht berechtigt seien, die Verordnung zu widerrufen, selbst wenn dieselbe vor der Annahme des städtischen Charters das Recht dazu gehabt hätte, welche Befugniß die Stadt aber, wie ich ebenfalls behaup tete, nicht hatte. Andererseits erklärte ich vor dem Comite, daß es in keiner Weise nöthig sei. auf die Frage der Berechtigung eines Widerrufs näher einzugeben, da aus den oben angegebe nen Gründen kein Verlangen nach der Ausübung dieser Macht vorliege, selbst wenn dieselbe existirte. Ich sollte des halb die Erledigung der Frage dem Comite überlassen haben, wenn es sich nicht um die groben Entstellungen ge handelt hätte, die seit jener Zeit in einer der hiesigen Nachmittags - Zeitungen erschienen und tvelche von den Rechten der Telephon - Compagnien mit Bezug aus die Herstellung von Telephon-Con duiten und den Einwirkungen der Ausübung dieser Rechte auf die Con struktion der städtischen Subways und anderer Anlagen unter der Straßen- Oberfläche der Stadt handelten. An gesichts dieser Veröffentlichungen wur de ich beauftragt, Sie um die Be nutzung der Spalten Ihrer Zeitung zu ersuchen, für eine klare Auseinander- ! setzung über den in Frage stehenden Gegenstand, damit die Mitglieder des Städtraths und alle rechtlich denkenden Bürger von Baltimore im Stande seien, sich ein richtiges, gerechtes und unparteiisches Urtheil zu bilden. 1. Obgleich die Compagnie bean sprucht, daß unter der am 9. Mai .1889 bestätigten Verordnung dieselbe das klare Recht hat, unter den Stra ßen und Alleys der Stadt ihre eigenen Conduiten für den Gebrauch ihrer Te lephone zu legen, erkennt dieselbe voll ständig an, daß sie niemals zu irgend einer Zeit es in Abrede gestellt und alles in ihrer Macht Stehende gethan hat. zu erklären, daß die Herstellung der besagten Conduiten keinenfalls in solcher Weise geschehen muß, wie sie es für ihre Zwecke am Besten hält, son dern im Gegentheil nach einem Plane, wodurch die geeignete und wirksame Construktion der städtischen Subways, mit deren Herstellung die elektrische Commission beauftragt ist, in keiner Weise gehindert wird, oder welcher nicht mit dem vernunftgemäßen Ge brauch der Oberfläche der Straßen und Alleys für andere nothwendige Zwecke in Widerspruch steht. Um den so gemachten Vorschlag pas send zu erklären, schreite ich jetzt zu ei ner Auseinandersetzung über die Rechte und Privilegien, welche der Telephon- Compagnie durch die Verordnung von 1889 bewilligt wurden, oder was un ter derselben gethan wurde, sowie über die von der Compagnie gemachten An strengungen. um allen dabei Betheilig ten Aufklärung zu geben über die da mit übertragenen relativen Rechte, und die Rechte des Mayors und Stadt raths von Baltimore in Betreff des Gebrauchs der Straßen und Alleys der Stadt. (a) Lange vor dem Jahr 1889 und deshalb bevor irgend welche Be wegung in der Stadt Baltimore mit Bezug auf die Entfernung der Pfosten und Drähte von den öffentlichen Stra ßen und die unterirdische Legung der selben in's Leben trat, erhielt die be sagte Telephon - Compagnie auf ihr eigenes Ersuchen, in der Erkenntniß der Nothwendigkeit eines solchen Vor gehens, von dem Mayor und Stadt rath von Baltimore das Privilegium bewilligt, unterirdische Conduiten für ihre Drähte zu construiren, und indem sie das Privilegium erhielt, willigte sie ein, dem Mayor und Stadtrath von Baltimore für den Gebrauch der Stra ßen sür diesen Zweck eine jährliche Mie the zu bezahlen die zu jener Zeit als ein reeller Preis betrachtet wurde von dreißig Cents für jede Lineal- Uard der ersten vier Meilen im Gan zen der Lineal - Länge der Conduiten, und zwanzig Cents pro Lineal-Aard für jede weitere Meile oder den Bruch theil einer Meile von solcher Lineal- Länge, welche die vier Meilen über schreiten; die jährlich zu zahlendeSum me solle nicht weniger, als drei Tau send Dollars betragen. Die Compag nien willigten ebenfalls ein, daß in je der unterirdischen Conduite unter den Vorschriften der' Verordnung ein Raum vorgesehen werden solle für die kostenlose und miethsreie Legung in denselben eines Kabels durch die Feuer - Commifsäre der Stadt Balti more für den ausschließlichen und offi ziellen Gebrauch der Polizei- und Feuer - Alarmtelegraphen- und Poli zei- und Patrol - Drähte. Die Ver ordnung schreibt ferner vor. daß solche Conduiten so construirt sein sollen, daß dadurch keine Gewölbe. Abzugskanäle, Wasserröhren oder Gasröhren beschä- Der DmW Cmchmeiit. digt werden, und dieselben unter Auf sicht des Stadt - Commissärs gelegt werden sollen, und daß alle Straßen- Pflasterungen. welche im Verlauf der Herstellung der Conduiten temporär aufgerissen werden sollten, von der Compagnie auf deren Kosten wieder hergestellt werden sollen, unter Leitung und Aufsicht und zur Zufriedenheit des Stadt - Commissärs; und daß die Compagnien eine Bürgschaft von zehn Tausend Dollars stellen sollen mit gu ter und genügender Sicherheit, unter der Bedingung, daß bei der Ausübung der ihnen durch die Verordnung bewil ligten Privilegien die den Compagnien auferlegten Verpflichtungen gewissen haft erfüllt werden. Die Verordnung schreibt ferner vor. daß. sobald als die Conduiten fertig gestellt und die Kabel darin gelegt sein sollten, alle den be sagten Compagnien gehörigen Pfosten in irgend einer Straße oder Verkehrs weg, an welchen solche Conduiten ent lang führen, entfernt werden sollen, mit Ausnahme derjenigen bereits ste henden oder später zu errichtenden Pfosten, welche zum Zwecke der Ueber führung und Verbindung der in den Conduiten gelegten Drähte mit den Gebäuden oder Plätzen, mit welchen solche Drähte aus den Kabeln verbun den werden sollen, zu benutzen sind. (B) Unter dem so getroffenen Ue bereinkommen uns Contrakl handelnd, begannen die Compagnien bald nach Annahme der Verordnung mit der Construktion der bewilligten Condui ten durch emen bedeutenden Theil der mittleren Distrikte der Stadt Balti more. welche Conduiten seit jener Zeit stets im Gebrauche waren, und wurden dadurch die Straßen von Baltimore in großem Umsange von einer Unmasse von Pfosten befreit, welche im anderen Falle die Straßen der Stadt versperrt und verunstaltet haben würden; sie stellten die durch die Verordnung ver langte Bürgschaft, und erst kürzlich wurde auf Verlangen der Stadt in Folge des Ablebens eines der Bürgen, eine neue Bürgschaft durch bie „Fide lity A Deposit Conw. von Maryland" als Bürge gestellt, da jene Gesellschaft von dem Stadt-Controleur in schlag gekracht worden ivar; dieselben sorgten ebenfalls für den erwähnten Raum zum Gebrauche der Kabel für die Polizei- und Feuer-Alarm-Tele graphen. sowie für die Polizei- und Patrol-Drähte. i-n welchen Raum das Kabel gelegt wurde und seit jener Zeit durch die besagten Polizei- und Fcuer- Alarm-Telearaphen und Polizei- und Patrol-Drähte fortwährend benutzt wurde. Die Compagnien haben eben falls die vereinbarte Miethe regelmä ßig bezahlt, welche sich jetzt auf nich' weniger, als viertausend Dollars pro Jahr belauft. Alle Bedingungen, die daher mit der Stadt im Beireff der be sagten Verordnung eingegangen wur den, sind gewissenhaft erfüllt worden. (c) In diesem Zustande der Ange legenheiten wurde der neue städtische Charter angenommen, und indem der selbe dem Mayor und Stadtrath von Baltimore das Recht ertheilt, den Ge brauch der Straßen durch Telephon-, elektrische Licht- oder andere Drähte unv -Psosten z>u reguliren, und zu oer!langen, daß alle solche Drähte un terirdisch gelegt und eine 'Serie von Conduiten für diesen Zweck vorgesehen werden, ist der Bewilligung dieses Rechts der Vorbehalt hinzu gefügt, daß Nichts in dem ganzen Artikel des Gesetzbuches der allgemeinen Lokalge setze in Bezug auf die Stadt Balti more enthalten ist, welches besagt, daß irgend welche Bewilligung oder irgend welche Rechte über irgend Etwas, welche dem Mayor und Stadirath von Baltimore oerliehen wurden, widerru fen oder beschränkt, oder. verändert wei'oen. in irgend welcher Weise die Reckte und Privilegien, welche in be sagter am 9. Mai 1889 bestätigten Verordnung der „Chesapeake- und Potomac - Telephon - Comp." verlie hen wurden, berühren. Obgleich es Nicht der Zweck dieser Mittheilung ist. über diese Frage zu argumentiren. scheint es mir vollkom men klar, daß in dem Charter eine ge setzliche Verwilligung an die besagte „Ehesapeake- und Potomac - Tele phon - Compagnie" über die in der be sagten Verordnung erwähnten und beschriebenen Privilegien und ine le gislative Erklärung enthalten ist. daß das Recht zur Erbauung von Condui tenten durck die Stadt Baltimore für Drähte von anderen Compagnie' nicht mit den Reckten und Privilegien der „Chesapeake- und Potomac - Te lephon-Comp.." ihre eigenen Condui ten für ihre eigenen Drähte zu besitzen, in Con'flikt geräih. und baß. während dem Mayor und Stadtrath von Bal timore die weitgehendsten Rechte zur Regulirung des Gebrauchs der Stra ßen durch alle Compagnie'n verliehen ist. so ist die Bewilligung dieses Rechts nicht bedingt durch die Ausübung des selben. wenn dasselbe nicht mit den Rechten und Privilegien in Conflikt steht, welche den „Chesapeake- und Po tomac - Telephon - Compagnie'n" durch die Verordnung von 18M ver willigt wurden. (v) Doch obgleich diese durch die besagte Verordnung von 1889 bewil ligten Recht und Privilegien gesichert sind, ohne Modifikation oder Verän derung in irgend einer Weise durch den Mayor und Stadtrath von Baltimore, ist es ebenso klar, daß diese Rechte und Privilegien, mit anderen Worten, das Recht und das Privilegium, die Stra ßen der Stadt für deren unterirdische Conduiten durch di „Chesapeake- und Potomac - Telephon - Comp/ zu be nutzen. kein ausschließliches Recht für besagte Compagnie'n für den unterir dischen Gebrauch der besagten Straßen für deren Conduiten ist. son'dern daß deren Gebrauch in solcher Weise ge schehen muß, um damit den Gebrauch der besagten Straßen für andere Mu nizipalzwecke zu ermöglichen, ein schließlich des Gebrauchs besagter Straßen für Conduiten. die von der Stadt für dt Drähte anderer Com pagnie'n gebaut werden; in anderen Worten, der Untergrund der Straßen muß für den gemeinschaftlichen Ge brauch aller Anlagen, deren Construk tion für den öffentlichen Gebrauch un ter der Oberfläche der Straßen noth wendig ist, gebraucht tixrden können. Die Telephon - Compagnie'n erkennen daher dieses Prinzip vollständig an, indem sie durch ihre säinmtlichenHattd- Lungen ihre Bereitwilligkeit manifestirt haben, nicht nur die Richtigkeit dieser Prinzipien anzuerkennen, sondern auf ihrem Rechte zu bestehen, ihre Condui ten damit übereinstimmend zu bauen, und Dieses werde ich im weiteren Ver laufe beweisen. 2. Es ist durch das Vorgehende nicht allein bewiesen, daß die Telephon-Com - pagnie zufriedenstellende Versicherung gab, durch den Bau ihre? Conduits nicht die Herstellung der städtischen Subways zu behindern, und zwar Er stens durch das Versprechen der Gesell schaft, irgend welche Aenderungen in dem Plane für den Bau der noch unvol lendeten Conduits unter dem Erlaub nißschein von 1898 vorzunehmen, wenn deren Legen dem Bau der städtischen Subways in den Weg treten sollte, und Zweitens durch das Uebereinkom men, daß weitere Pläne der Gesell schaft für den Bau von Conduits vom Stadt - Commissär, von der täts-Commission und vom Mayor gut geheißen werden müßten, ehe mit dem Bau begonnen werden könnte, und Drittens (diese Vorschläge sind vom Stadt - Prokurator verworfen worden) durch das Uebereinkommen. eine Ver ordnung anzunehmen, irgend welche Meinungs - Verschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und dem Ingenieur- Corps der Stadt einem unparteiischen Schiedsgerichte zur Entscheidung zu überlassen; aber es ist ebenfalls unbe streitbar, daß der Bau der Telephon- Conduits in den Straßen und Gassen der Stadt nicht dem Bau der städtischen Conduits hinderlich sein wird. Denn es erhellt aus den vorherge den Angaben, daß selbst in der Madi son - Avenue, in welcher die Leitungs- Canäle gelegt werden müssen wegen der dort laufenden Straßenbahngeleise, der Ingenieur der Elektrischen Com mission vor dem Ausschüsse für Polizei und Stadtgefängniß zugab, daß die Herstellung der Telephon - Leitungen in jener Straße durchaus nicht mit der geeigneten Construktion langsweise der städtischen Leitungen nach den Plänen der Elektrischen Commission interferi ren würde, sondern alles was noth wendig sei. wäre eine Abänderung des Planes der Telephon - Gesellschaften, damit an manchen Stellen die städti schen Leitungen die Madison - Avenue kreuzen können und daß die Telephon- Gesellschaften sich bereit erklärt, irgend eine nothwendige und zweckdienliche Ab änderung zu machen. Wenn deshalb die Telephon - Leibungen in der Madison- Avenue neben den städtischen Leitun gen hergestellt werden können, so ist kein Grund vorhanden, warum die bei den Leitungssysteme nicht neben einan der in anderen Straßen der Siadt exi stiren könnten und selbst wenn es noth wendig wäre, daß die städtischen Lei tungen durch dieselben Straßen führen müßten, wie die Telephon - Leitungen, so ist es klar, daß sie in den Straßen neben einander existiren können; aber es ist ganz klar, daß für die beiden Lei tungssysteme verschiedene Straßen be nutzt werden können. Aber angenom men. die beiden Systeme müßten immer dieselben Straßen benutzen, da die größte Breite für die Telephon - Lei tung nach den Plänen, wie sie im Bu reau des Stadt - Commissärs niederge legt worden sind, vierundzwanzig Zoll beträgt, so läßt sich ersehen, welch schmaler Raum im Straßenbette da von beansprucht wird, und während an Stellen die Tiefe der Leitung verringert und die Breite des Raumes vermehrt werden müßte, so würde dieselbe den noch nicht in solcher Weise anwachsen, um die geeignete Construktion städti scher Leitungen nnd anderer Unter grundarbeiten zu beeinträchtigen. Doch weiter, wenn die Chesapeake und Poto mac Telephon - Gesellschaften unterir dische Leitungen haben müssen, so müs sen sie dieselben entweder in ihren ei genen Röhren oder in denen der Stadt haben, und in dem letzteren Falle würde der Platz, um besagte Drähte aufzuneh men, nicht viel geringer sein, als der für Herstellung der Leitungen für die Tele phon - Gesellschaften erforderlicke Raum. 3. Vor August 1898 gaben die Gesell schaften, wegen der großen Ausdeh nung des Geschäftes der Gesellschaften im nördlichen und nordwestlichen Theil der Stadt und um Bedienung ihrer Kunden ordentlich zu machen und den anwachsenden Andrang in der Central - Telephon - Station an de? St. Paul-Straße, der durch die Zu nahme der Zahl der Telephon-Sub scribenten in allen Theilen der Stadt enlstanden war. zu vermindern, ihrem General - Construktions - Superin tendenten den Auftrag. Pläne zu ent werfen für die Ausdehnung der Con duits in dem nördlichen und nordwest lichen Theile der Stadt und für die Errichtung einer lokalen Verbindunas- Station an der Madrson-Avenue, nahe Robert-Straße, und kauften ferner den erforderlichen Grund 'für ein Gebäude zur Unterbringung besagter „Ex change." Nachdem diese Pläne fertig gestlellt waren, ersuchtem die Gesell schaften um eimn Erlaubnißschein bei'm Stadt - Commissär für die Ver längerung ihrer „CoNduits" von ihrem Endpunkte an St. Paul- und Madi son-Ttraße, entlang St. Paul-Straße zur North-Avenue und entlang North- Avenue nach Robert-Straße, durch Bolton-Straße und entlang Robert- Straße nack Mad'ison-A'venue und van da entlang Madison-Aoenue bis nach ihrem Zusammentreffen mit ihren damals existirenden Conduits an der Ecke von Madison- und St. Paul- Straße. Das Gesuch schloß auch den Theil! von St. Paul-Straße, von Rort'h-Avenue. nördlich von> North- Avenue nach der fünfundzwanzigsten Straße und die fünfundzwanzigste Straße, von St. Paul- nach Charles- Straße, und ein kurzes Stück an der Charles-Straße, nördlich von der fünsundzwanzigsten Straße, ein. Es umfaßte auch eine Verbindung von Robert-Straße, von Madison-Äcenue nach Pennsylvania - Avenue, nach North-Avenue und einigen anderen Straßen in jener Gegend, die jetzt auf zuzählen nicht nothwendig ist. Ter nachgesuchte ErlaubniMew wurde gewährt und die Arbeiten der Anlage der darin enthaltenen Conduits prompt begonnen und unter der Aufsicht des Departements des Stadt-Commissärs fortgesetzt bis einige Zeit im Monat November 1898. Während dieser Zeit waren die Arbeiten an St. Paul- Straße. von den Jones' Fällen nörd lich und von der St. Paul-Straße Baltimore. Mittwoch, den 5. April 1899. westlich. entlang North-Avenue in die Robert-Straße hinein und entl.i'Ng dieser Straß-? bis unv über Madison- Aoenue hinaus östlich nach der Wil son-Straße. fertiggestellt, wie ich ge sagt habe, unter der Aufsich! des Stadt - Commissärs - Departements, und das Gebäude für die „Exchange an Madison-Aoenue war im Bau und ist seidem thatsächlich ollendet worden. Aber im NovenVber 1898 benachrich tigte der stellvertretende Mayor Ccc.es die Gesellschaften, daß sie die Arbeiten einstellen müßten, und auf ie:ne Ver anlassung und mit seiner Zustimmung erklärte der Stadt - Commissär. daß der den Gesellschaften im August 1898 gewährte Erlaubnißschein widerrufen worden sei. Unter den Gründen, die dafür angegeben wurden, warum die ser Erlaubnißschein widerrufen wurde, war, daß die Gesellschaften zur Zeit, als sie um den Erlaubnißschein nach suchten, es unterlassen hätlen. einen Plan einzureichen, welcher die Art und Weise der geplanten Conduits zeigte, und es wurde hinzu gefügt, daß man befürchtete, die Construktion dieser Conduiis würde mit der geplanten Arbeit der Elektrizitäts - Commission der Stadt Baltimore in Conslikt stehen. Es war wahr, daß die Pläne, auf die der Mayor Bezug nahm, un absichtlich nicht dem Stadt-Commi',- sär, als das erwähnte Gesuch einge reicht und der Erlaubniß'schein ausge stellt wurde, unterbreitet worden wa ren. aber da die Arbeit unter der Aus sicht des Departements des Stadt- Commissärs ausgeführt worden war. und der Plan besagter Conduits. w'.e sie wirklich fertig gestellt wurden, noth wendiger Weise von ihm gebilligt wur de, da er die Fortsetzung der Aroeil gestateie, so erkannten die Gesellschaf ten nicht das Recht des stellvertreten den Mayors und des Stadt-Commis särs an. den Erlaubnißschein zu wi derrufen. Aber mit der Absicht, alle Klagen auf diesen Grund hin zu ver meiden, reichten die Gesellschaften ei nige Tage nach der Zuschrift des stell vertretenden Mayors in dem Bureau des Stadt - Commissärs detaillirte Pläne ein. welche sowohl den Charak ter aller Arbeiten zeigten, die in den in genanntem Erlaubnißschein angegebe nen Straßen gemach: worden, als auch derjenigen, die in den Straßen, die der Erlaubnißschein angab, noch nicht voll endet waren. Betreffs der geäußerten Befürchtung, daß die Construktion der Conduits mit der geeigneten Con struktion der von der Elektrizitäts- Commission zu construirenden städti schen Conduits in Conslikt aerathe, richtete ich an den Stadt-Prokura'or unter'm 15. November 1898. am Tage nach dem Empfang des Schreibens von dem stellvertretenden Mayor. einen Brief, in welchem ich sagte, daß die Telephon - Gesellschaften entschlossen wären, daß die Ausführung der ihnen durch ihre Verordnung von 1889 bewilligten Rechte eine derartige sein sollte, daß sie nicht in Conflikt gera then sollte mit der Erfül lung der Pflichten, welche dieStadk übernommenße trefss der Construktion städtischer Conduits durch die E lektrizitäts-Com missi o n. und daß, während ich ei nerseits überzeugt sei. daß bei Dem. was bereits gethan oder von den Ge sellschaften unter dem von dem Stadt- Commissär ausgestellten Erlauoniß- noch zu thun geplant sei. Nichts gefunden wurde, was im Widerspruch mir dem vorher erwähnten Vorgehen stände, daß die Gesellschaften jedoch bereitwillig auf den von ihm gemachten Vorschlag eingingen, daß eine Conse renz abgehalten werden sollte zwischen den Vertretern der Gesellschaften und den Vertretern der Stadt, damit alle Angelegenheiten friedlich geregelt wer den könnten, ohne zu gerichtlichen Schritten Zuflucht zu nehmen. In Uebereinstimmung damit setzte ich eine Zeit für solche Zusammenkunft fest. Die Versammlung fand in Ueber einstimmung damit statt, und der Präsident der Gesellschaften versicherte damals dem stellvertretenden Mayor. dem stellvertretenden Stadt - Com missär, dem Stadt - Prokurator und dem Ingenieur der Elektrizitäts-Com mission, daß, wenn nach einer Prüfung durck die städtischen Beamten in Ver bindung mit dem Construktions-Su pzrintendenten der Compagnie, die Pläne der in dem Erlaubnißscheine umfaßten nicht construirten Werke es festgestellt werde, daß die Durchfüh rung der Werke auf diese Pläne hin die geeignete Construktion der städtischen Conduiten verhindern würde, solcke Modifikationen derselben gemacht wer den sollten und ebenso solche Verände rungen in der Lage besagter Condui ten, welche der Stadt die Möglichkeit sichern würden, ihre Conduiten in ge eigneter Weise zu construiren. Diese Versammlung vertagte sick mit dem EinVerständniß, daß der Construk tions - Superintendent der Compag nien und der Ingenieur der elektrischen Commission zusammen kommen soll ten. darüber zu entscheiden, ob irgend solche Modifizirung nothwendig ist; dabei wurde nicht erwähnt, daß der Bau der Conduiten in den von dem Permit umfaßten anderen Straßen, außer in der Madison - Avenue, die Nothwendigkeit einer möglichen Aende rung bedingen würde. Innerhalb weniger Stunden nach der so abgehaltenen Versammlung und im Gegensatze zu dem ganzen Geiste und EinVerständniß der Versammlung wurde die jetzt Ihrem Comite vorlie gende Verordnung für den Widerruf der Verordnung von 1889 vom stell vertretenden Mayor Eccles in seiner Eigenschaft als Mitglied des Stadt rathes eingereicht und Ihrem Comite überwiesen. Trotz dieser Handlungs weise hatte der Construktions - Super intendent der Compagnien Unterre dungen mit dem Ingenieur der Elek trizitäts - Commission, erklärte ihm die Pläne, welche durch die Compag nien im Büreau des Stadt - Commts särs eingereicht waren, und als ein Re sultat dieser Unterredung inform:rte der Ingenieur der Elektrizitäts-Com mission den Construktions - Superin tendenten der Compagnien, daß durchaus möglich sei, in der Madison- Avenue die Telephon - Conduiten und ebenso die städtischen Conduiten mn einigen Aenderungen im Plane an ei- rem gewissen Punkte in der Madison- Avenue, um das Kreuzen der städti schen Conduiten in der Madison - Ave nue zu ermöglichen, zu bauen. Der Construktions - Superintendent der Compagnien informirte den Ingenieur der Elektrizität - Commission, daß die Compagnien bereit seien, irgend eine für den Zweck erforderlich: Verän derung zu machen. Bei einem Verhör vor dem Comite für Polizei und Gefängniß vor einigen Monaten macht? ich im Namen der Compagnien die Angabe, daß dieselben vollständig Willens seien, auf ein Ue bereinkommen in der Form einzugehen, die Compagnien zu binden irgend wel che Veränderungen in den auf Grund des im letzten August ausgestellten Er laubnißscheines zu bauenden Condui ten zu machen, welche als nothwendig erachtet werden möchten, um den Bau der städtischen Conduiten in einer Weise zu erlauben, die Letzteren ange bracht und passend für deren Zwecke und nach dem für dieselben durch die Elektrizitäts - Commission angenom menen Plane zu machen; und des Wei teren, daß, wenn es nicht praktisch er achtet würde, die besagten Pläne in Madison - Avenue so zu ändern, daß beide Conduiten - Systeme in besagter Avenue gebaut werden könnten, die Compagnien die Madison - Avenue verlassen und statt dessen die McCul lohstraße hinaus gehen würden; und weiter, daß die Compagnien nicht um Erlaubnißscheine zum Bau irgend ei nes anderen Conduiten - Systems, als jenes in dem Erlaubnißscheine umfaß ten und schon im August 1898 gewähr ten. Einkommen wollten, ausgenommen auf die Bedingung hin. daß der Con duitenplan für den Bau, für welchen solche Applikation gemacht werden möchte. dm Stadt - Commissär, der Elektrizitäts - Commission und dem Mayor unterbreitet und von denselben gutgeheißen würde. Das Comite ver schob die weitere Erwägung der Ver ordnung, bis ich die Gelegenheit haben würde, den städtischen Beamten ein Uebereinkommen in diesem Sinne aus zuarbeiten und vorzulegen. In Ueber einstimmung damit entwarf ich vor mehr als einem Monat ein Ueberein kommen in dem oben erwähnten Sinne und übergab es dem Stadt - Prokura tor. In der Richtung einer Zustim mung zur Annahme dieses Ueberein kommens als ein Arrangement für die Schlichtung der Angelegenheit geschah jedoch Nichts; mit Bezug hierauf suchte ich den Stadt - Prokurator innerhalb der ersten Woche des letzten Februar auf. und da ich fand, baß er nicht Wil .ens oder nicht geneigt war, folch' ein Uebereinkommen zu accepiiren, stimmte ich im Namen der Compagnien seinem Vorschlage zu. die Angelegenheit in eine andere Form zu bringen; das heißt, die Compagnien würden, ohne auf die Rechte der Compagnien auf den im letzten August gewährten Erlaub nißschein zu verzichten, auf's Neue um einen Erlaubnißschein für den Bau der Telephon - Conduiten in solchem Theile der in dem Erlaubnißschein von 1898 umfaßten Straßen ersuchen, wie nicht schon construirt seien, und daß auf dem Titel besagter Applikation für besagten Erlaubnißschein die Compag nien deren Bereitwilligkeit angeben sollten, irgend welche Modisizirungen des Bauplanes besagter Conduiten zu machen, welch? erforderlich sein wür den, um die Construktion besagterCon duiten zu verhindern, mit der geeigne ten Construktion der nach den Plänen des Chef - Jnaenieurs der Elektrizi täts - Commission entworfenen städ tischen Subways in Collision zu kom men. Daraufhin reichten die Compag non diese Applikation unter dem Da tum des 9. März 1899 bei'm Stadt- Commissär Varney ein und begleiteten viese.be mit einem Schreiben, worin angegeben ist, daß die Compagnien jetzt, ohne aus das Recht der städtischen Beamten, den Erlaubnißschein vom August 1898 zu widerrufen, zu ver zichten. aber für den Zweck, alle kon troversen mit der Stadt zu vermeiden, eine neue Applikation für den Erlaub nißschein zur Fertigstellung der Arbei ten, welche auf Benachrichtigung vom stellvertretenden Mayor Eccles und dem stellvertretenden Stadt - Commis sär eingestellt wurden, eingereicht ha ben. Und in dem besagten Schreiben wurde ebenfalls angegeben, daß, wenn hiernach ein Applikation für den Er laubnißschein zur Fertigstellung der Arbeiten, welche auf Benachrichtigung vom stellvertretenden Mayor Eccles und dem stellvertretenden Stadt-Com missär eingestellt wurden, eingereicht haben. Und in dem besagten Schrei ben wurde ebenfalls angegeben, daß, wenn hiernach eine Applikation für ei nen Erlaubnißschein oder Erlaubniß scheine für den Bau irgend anderer Conduiten. als jene in dem Erlaubniß scheine vom August 1898 benannten, gemacht werden würde, kein Erlaub nißschein ausgestellt werden sollte, bis der Plan der Conduiten, in besagter Applikation genannt, durch den Stadt- Commissär, die Elektriziiäts - Com mission und den Mayor unterbreitet und von diesen gutgeheißen wurde, und ebenfalls wurde seine Aufmerksamkeit aus jenen Theil der Applikation gerich tet, in welchem die Bereitwilligkeit aus gedrückt wurde, denCdnstruktionsplan, gezeigt durch die in seinem Büreau im November 1898 eingereichten Pläne, zu modifiziren, wenn dafür die Nothwen digkeit vorkommen sollte, um irgend welche Beeinträchtigung mit der geeig neten Construktion der städtischen Con duiten zu vermeiden. Dieser Brief und dieses oder vielmehr Abschriften derselben, wurden am 9. März 1899 von Hrn. Varney an den Chef-Ingenieur der Elektrizitäts - Commission gesandt, und der Stadt-Prokurator wurde so dann ebenfalls von dem Stadt-Com missär in Kenntniß gesetzt, welcher unter dem Datum des 21. März den Stadt-Commissär davon benachrich tigte. daß die oben genannte Wider rukungs-Verordnung vor Ihrem Co mite schwebe und daß er nicht gewillt sei, ein Gutachten über die Gewährung besagten Erlauanißscheines zu geben, bis der Stadtrath sich entschlossen ha ben sollte, in welcher Weise er über die besagte Widerrufungs - Verord nung zu disponiren gedenke. An demselben 21. Tage des März 1899 und ohne Kenntniß davon, daß der Stadt-Prokurator das oben ge nannte Schreiben an den Stadt-Com missär gerichtet hatte, und ohne daß er mich davon benachrichtigte, hatte ich mit ihm spät am Nachmittage die ses Tages eine Unterredung, in wel cher ich ihm sagt, da er eine Abnei- gung dagegen ausgesprochen hatte, daß" die Vorschriften zur Vermei dung einer Behinderung der städti schen und der von der Telephon-Com pagnie zu legenden Conduitn in der Form eines Uebereinkommens getrof fen werden sollten, ich gern bereit sei. seinem Wunscke Folge zu leisten, das heißt, daß diese Vorschriften in einer Verordnung des Mayors und Stadt raths festgestellt werden sollten. Ick ersuchte ibn. solche Vorschriften, die ihn zufrieden stellen würden, in Vor schlag zu bringen, dock er erwiderte, daß er vorziehe, dies nickt zu thun; er verlangte vielmehr, daß ich eine Ver ordnung in der Weise aussetzte, welche nach miner Ansicht diesen Zwecks er füllen würde, daß ick sie ihm zu'chik ken sollte, worauf er mit Hrn. Find lay dieselbe in Berathung ziehen wür de. Demgemäß bereitete ick eine Ver ordnung vor. in welcher ich bestimm te. daß dieselbe von der Telephon- Compagnie angenommen werden soll te. und daß die Lage und Construk tion der noch nicht gebauten Theile der Conduiten. welcke die Compagnie unter der Verordnung von 1889 zu bauen berechtigt ist, eine solcke sein muß. daß besagte Conduiten den ge hörigen Bau der von der Elektrizitäts- Commission. zu construirenden Con duiten in keiner Weise behindern soll ten, und daß. WennAbzugskanäle spä ter längs oder quer über die Straßen oder Alleys. in.welchen die Telephon- Conduiten gelegt werden sollen oder gelegt wurden, gebaut werden, die Te lephon-Conduiten den besagten Kanä len so angepaßt werden müssen, daß die gehörige Construktion der Letzte ren niöglick wird. Es wurde in der Verordnung ferner bestimmt, daß. um festzustellen, ob die Lage oder Con struktion der noch zu construirenden Telephon-Conduiten die gehörigeCon struktion der städtischen Conduiten be hindern wird, und wenn der von der Telephon - Compagnie unterbreitete Plan nack der Ansicht des Stadt- Commissärs oder der Elektrizitäts- Commission mit der gehörigen Con struktion der städtischen Conduiten unverträglich sei und eine Verände rung dieses Planes von den Ingenieu ren der Compagnie und der nicht vereinbart werden kann, die Ent scheidung der Frage an einen Inge nieur von großem Ansehen und an erkannter Fähigkeit übertragen werden soll. Derselbe ist vom Mayor u. dem Superintendenten der Compagnie zu erwählen, und sollten diese sich nicht auf eine Person einigen können, sollte die Wahl von irgend Jemand anders getroffen werden, und später nannte ich in der Verordnung, 'welche ich am Donnerstag dem Comite einbändigte, den Oberrichter der obersten Stadtge richtsbank als eine solche dritte Per son. Ich sandte diesen Entwurf der Ver ordnung am 22. März 1899 an den Stadt-Prolurator und erhielt am 23. März 1899 nicht etwa irgend welche Kritik der Bestimmungen dieser Ver ordnung oder irgend welche Vorschlä ge zu deren Modifikation, (obgleich ich ihm bei der Uebersendung derselben sagte, irgend welchen Modifikationen beizustimmen, welche ihm oder Hrn. Findlay als besser dazu angethan er schienen. dem Zwecke zu dienen, zu gleicher Zeit die Rechte des Mayors und des Stadtraths und der Telepho n zu wahren), sondern einen Brief, in welchem er sagte, daß nach einer Berathung mit Hrn. Findlay sie Beide dahin überein gekommen seien, daß das Interesse der Stadt am Be sten dadurch gewahrt würde, daß eine Verordnung passirt würde, durch wel che die Gerechtsamen der „Chesapeake und Pvtomac Telephon-Compagnie" au? den Gebrauch der sckon gelegten Conduiten beschränkt und daß in die ser Verordnung alle Reckte. Condui ten in irgend welchen anderen, als in den schon benutzten Straßen zu legen, widerrufen würden. Aus diesem Ueberblick Dessen, was stattgefunden hat, können Sie ersehen, daß die von Seiten der Telephon- Compagnie gemachten Bemühungen, genügende, geeignete und wirksame Vorkehrungen für die Construktion der städtischen Conduiten und anderer Werke zu treten, so daß die Construk tion von Telephon-Conduiten der „Chesapeake und Potomac Telephon- Compagnie" zur selben Zeit und ohne Behinderung der städtischen Condui ten und anderer Arbeiten fortschreiten kann, von dem Stadt-Prokurator sy stematisch zurückgewiesen worden sind. Die jetzt vor dem Comite schwebende Verordnung widerruft abolut die Ver ordnung von 1889 und würde deshalb die Wirkung haben, die von jener Ver ordnung der Telephon-Compagnie ge währten Rechte, unterirdische Condui ten für ihre Drähte zu legen, zu an nulliren und der Compagnie nur die bereits construirten Conduiten zu re feroiren; es wird durch diese Vornah me vorgeschlagen, der Telephon-Com pagnie den Bau irgend welcher anderer Conduiten zu verbieten. Wenn die Stadt das Recht hat. dies zu thun, so ist es vollständig klar, daß der einzige der Telephon-Compagnie offene Weg. ihre Drähte zu spannen, der ist, sie entweder auf Pfählen oder in den städtischen Conduiten zu führen. Nun aber liegen die einzigen Conduiten, sür deren Bau in diesem Jahre von der Slektrizitäts-Comvagnie Vorkeh rungen getroffen wurden, innerhalb eines Bezirks, dessen nördliche Grenze Saratoga- und dessen südliche Grenze Greenestraße ist. Es folgt daher daraus, daß wenn der „Chesapeake und Potomac Tele phon - Comp" untersagt wird, weitere Conduits zu den schon bestehenden zu legen, die Gesellschaft nicht im Stande sein wird, das Conduitsystem nach dem Erlauönißschein vom August 1898 zu vollenden, da der Weiterbau im letzten November durch Hrn. Eccles verhin dert ward; und wenn die Gesellschaft nicht im Stande ist. die Conduits von der Wilson-Straße und Madison- Avenue zu verlängern bis zu dem Con duitsystem an St. Paul- und Madi sonstraße, das in 1898 gebaut wurde, kann der Zweck, der durch das Legen unterirdischer Conduits dieser Gesell schaft in's Auge gefaßt war. nicht er reicht werden. Es wi?d unmöglich sein, den Zweck durch städtische Conduits zu erreichen, weil keine derselben in diesem Jahre in jenem Theile der Stadt voll endet werden, für welchen der Erlaub nißschein vom August 1898 erlangt ward. Die nothwendige Folge wird daher sein, daß die Gesellschaft die Drähte, welcke sie in dem unvollendeten Theile des Conduitsystems zu legen be- absichtigte. an Psählen aufspannen muß. Anstatt daß die Telephon-Com pagnie im Stande sein wird, ihren Plan, welchen sie in Verbindung mit der Madison - Avenue - Exchange ge legt. ausführen kann durch die Ein führung von Conduits an Stelle des Pfahlsystims, nack den Bestimmungen der städtischen Verordnung von 1889. welche durch die letzte Legislatu'r und den neuen Charter autorisirt Ward, wird sie gezwungen sein, für jenen un vollendeten Theil de? Snstems Pfähle zu-gebrrittcken, was mit schweren Unko sten verbunden sein würde. Wenn solche Annullirung der der Telephon - Compagnie durck die Ver ordnung von 1889 gewährten Reckte bedingt würd? durch Nothwendigkeit, die Fähigkeit der Stadt, ihre eigenen Conduits oder andere Werke zu errich ten. zu schützen, dann könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Rechte der Telephon - Compagnie und die Vortheile der Bürger Baltimore's durck die Einführung bessererTelephon- Facilitäten. welcke ihnen zu Theil wer den wird durch die Beibehaltung der Rechte der Gei'ellsckaft beachtet werden sollen. Aber wie ick bewiesen habe, ohne widerlegt werden zu können, daß keine solcke Nothwendikeit existirt, kann die in Aussicht ge nvmmeneWiderrufung der Verordnung von 1889 und Untersagung des Baues weitererCond u i t s d u rch d i e Telephon -Compagnie nur als eine Schande bezeichnet werden, deren Befürwor tung durch irgendJe wand im Interesse von Billigkeit un d Gerecht i g ke i t ziemlich schwer zu verstehen sein würde. 4. Die Telephon - Gesellschaften ver ausgabten für den Bau des Theiles des Leitungssystems, wofür der Con senz im August 1898 erlangt wurde und welche Arbeit im November v. I. in der ungerecktfertigsten Weise unter brochen wurde, nicht weniger, als fünfundvierzig Tau send Dollars und hatten in ihre m Dien st e für je neAr beit nicht weniger, als hun dert und fünfzig oder mehr Arbeiter; die Fertigstellung des Systems, soweit der Permit dieselbe gestattet, wird die Ausgabe von weite ren vierzig Tausend Dollars erfordern. In Anbetracht des feierlichen Contrak-s zwischen der Stadt und der Telephon- Gesellschaften im Jahre 1889. welcher die Beseitigung der nicht wünschens werthen Psähle aus den Straßen ver langte, und der weiteren Berücksichti gung der Geldentschädigung für jede Uard der Leitung, wie sie damals durch den Bürgermeister und Stadtrath von Baltimore als angemessen festgesetzt wurde, und das weitere Zugeständnis;, der Stadt unentgeltlich Raum für die Drähte ihres Polizei-, Patrol- und Feueralarm - Telegraphen zu gestatten, so wäre doch das meiste, was irgend ein vernünftiger Bürger verlangen könn te, daß Bürgermeister und Stadtrath (immer vorausgesetzt, daß sie die Ge walt hätten, die besagte Verordnung zu widerrufen) genau sich unterrichteten, ob die Construktion besonderer Leitun gen Seitens der besagten Telephon-Ge sellschaften die gehörige Herstellung städtischer Leitungen oder anderer nothwendiger städtischer Arbeiten oer hindern würde, und bis das festgestellt wäre, die einzige Sache, welche der Bür germeister und Stadtrath berechtigt iein würden zu verfügen, wenn sie über haupt dazu die Macht hätten, würde sein, die Frage neu zu untersuchen, ob üyter allen Verhältnissen die in der Verordnung erwähnte Vergütung für die gestatteten Rechte und Privilegien genügend ist. Ich habe gezeigt, daß lein gercchier Vorwand geltend gemacht werden kann, daß die Herstellung von eigenen Leitungsröhren durch die Tele phon - Gesellschaften sich mit der geeig neten Construktion von städtischen Lei tungen nud anderen Arbeiten nicht ver trägt. Anstatt deshalb die Verord nung von 1889, soweit dieselbe das Reck:, weitere Leitungskanäle zu errich ten, als bisher fertig gestellt sind, durch eine neue Verordnung in absoluten Ausdrücken aufzuheben, hätten Bür germeister und Stadtrath von Balti more. wenn sie geglaubt, daß die m der Verordnung festgesetzte und durch die Telephon /Gesellschaften zu zahlende Kompensation für die gestatteten Pri vilegien nicht genügend sei. die Tele phon-Gesellschaften hätten ersuchen sol len. die Frage auf's Neue zu berathen, und wenn nach solcher gehöriger Bera thung zwischen ihnen und den Vertre tern der Stadt kein Einvernehmen er zielt werden konnte, dann hätten Bür germeister und Stadtrath ein Recht gehabt, die Frage des Widerrufs jener Verordnung in Betracht zu ziehen, im mer vorausgesetzt, daß sie die Gewalt dnzu baben. Doch keine solche Frage ist in Be tracht gezogen worden, und die Tele phon - Gesellschaften sind nie ersucht word?n, dieselbe in Betracht zu ziehen. Ick bin ganz überzeugt, daß die Gesell schaften in dieser Frage dem Bürger meister und Stadtrath in der freund lichsten Meise entgegengekommen sein würden. Ich darf in !.'icser Verbindung hin zufügen, daß dlk gegenwärtige Präsi dent der Gesellschaften. der erst kürz lich erwählte Achtb. Jeremiah M. Wil son von Washington, D. C.. ein her vorragendes .Nilglied der republikani schen Partei ist; und derselbe ist, ich darf es. ohne einem Anderen zu nahe zu treten, sagen, der erste Mann des Barreaus vom Distrikt Columbia; ihm assistirt der Vice - Präsident der beiden Gesellschaften, Hr. Arthur G. Füller/ welcher nicht nur mit allen Telephon- Angelegenheiten oertraut ist, sondern auch als weitblickender Beamter das Bestreben hat, darauf zu sehen, daß die Telephon - Gesellschaften in Maryland in einer Weise verwaltet werden, die das Vertrauen des Staates oerdient und die Rechte des Bürgermeisters und Stadtrathes beständig anerkennt. 5. Ick habe gesagt, daß die Gesell schaffen das Recht des Bürgermeisters und Stadtrathes von Baltimore voll ständig anerkennen, von den Telephon- Gesellschaften zu fordern, baß besagte Telephon-Leitungen so cdnstruirt wer den sollten, daß sie nicht in ungehöri ger Weise der Construktion städtischer Leitungen und anderer öffentlicher Werke im Wege sind; es ist ganz speziell vorgesehen in der Verordnung von 1889, daß besagte Leitungen in solcher Weise hergestellt werden sollen, daß sie keinen Kanal, kein Gewölbe, keine Was- Sechs Seiten. Nr. ser- oder Gasröhre verletzen und daß sie unter der Aufsicht des Stadt-Com missärs errichtet werden müssen. Wäh rend unterirdische Leitungen für d:s Drähte anderer Gesellschaften in Ma ryländer gesetzgebenden Körpern noch gar nicht in Frage lamen, wurde be reits in der Verordnung geboten, die Telephon - Leitungen so zu legen, um nicht die städtischen Untergrundleitun gen zu verletzen, gerade als ob dieselben damals schon vorhanden gewesen wä ren. Es ist unzweifelhaft, daß ohne jegliche weitere Verordnung der Stadt- Commissär, wenn ihm Pläne von den Telephon - Gesellschaften für Errich tung von Untergrundleitungen vorge legt werden, unter der Verordnung von 1889 dagegen Einsprache erheben kann, im Falle er genügende Gründe dafür findet und er gerechtfertigt sein würde, den verlangten Permit zu verweigern, um die Leitungen nach besagten Plänen Gesellschaften sich weigerten, ihre Pläne herzustellen, und wenn die Telephon Gesellschaften sich weigerten, ihre Plus abzuändern, .sondern auf der Ausfüh rung derselben beständen, dann hätten die Gerichtshöfe der Stadt die weitrei chendste Gewalt, die Streitfragen, die sich erheben würden, zu entscheiden, und wir wissen Alle, daß in diesen Gerichts höfen Bürgermeister nd Stadtrath al len Schutz finden würden. Es ist deshalb gar keine Nothwendig keit für eine weitere Verordnung zur Ergänung der Ordonnanz von 1889 vorhanden, um die absolute Garantie zu gewähren, daß die Herstellung der Telephon - Leitungen nickt mit der Construktion städtischer Leitungen oder anderer Werke interferirt. Natürlich, wenn ein Kanalisations system in der Stadt Baltimore herge stellt lverden sollte, oder wenn man spä ter lokale Abzugskanäle anlegt, welche erfordern, daß die Telephon - Gesell schaften ihre Leitungen so ändern, um die .Herstellung der städtischen Kanäle zu ermöglichen, dann würden die Tele phon - Gesellschaften gehalten sein, sol cke Aenderungen ?u machen, die Kosten solcher Arbeit wären nach festgesetzten Reckisgrundsätzen zu vertheilen. 6. Man hat über den Umsang der Leitungsröhren nack dem Plane, für welchen der Permit im letzten August erlangt wurde, gesprocken. Ick habe nickt Raum genug, mich weiter über diese Angelegenheit zu verbreiten, außer daß ich sage, der Umsang dieser Leitun gen wurde absicktlick so festgesetzt, uin sie weit genug zu machen, um allen Be dürfnissen der Stadt Baltimore gegen wärtig und für die Zukunft zu entspre chen, durchaus aber nickt in der Idee, um später alle möglichen Drähte da rin aufnehmen zu können. Daß der Widerruf der Verordnung von 1889 nicht nur ungerechtfertigt und unentschuldbar ist. sondern auck die Möglichkeit der Chesapeake und Poto mac - Gesellschaften berühren wird, den Bürgern der Stadt gute Dienste zn leisten durch die unterirdischen Leitun gen, anstatt über die dicken, unschönen Pfosten, wird Niemand leugnen, der fähig ist und sich die Zeit nimmt, die Sache zu beurtheilen. Ihr ergebenster BernardCarter, Generalanwalt der C. und P. Tel. Co? (95) Tensationeller Scheidungsprozeß. Pastor D. Poiter und seine Haushäl terin. Geheime Gänge und Thüren im Pfarrhaus. Piquame Zeu genaussagen'. Rew - Uork. 4. April. Ge heime Gänge. Thüren und Treppen, die von der Baptisten-Kirche an der 2. Avenue und 10. Straße nack der im vierten Stockwerk der Pfarrei befind lichen Wohnung der Haushälterin de Pastors Dr. Daniel C. Po:ier. Julia Rcß, führten, und Aussagen, deren Wiedergabe in einer Zeitung unmög lich ist, waren die Haupt-Phasen 'des gestern vor Richter McAdams begon nenen. von Frau Mary C. Potter an gestrengten Scheidungs-Prozesses. Thomas H. Shaw, ein frühere As sistent des Dr. Potter im Tabernacle, und ArckiM Bloodgood machten Aus sagen über die geheimen Gänge etc.. und Architekt Bloodgood unterbrei!ete Grundrisse der beiden Gebäude als Belege. Dann erzählte John Reimer, ein Ex Kastor und gegenwärtiger „Li terat." wie er. auf der Suche nach Stoff für einen Artikel, der „Eine Ko mödie im Pfarrhaus" betitelt werden sollte, von einem Mitglied der Ge meinde des Dr. Potter rurch die gehei men Pforien und Gänge oefühn unv durch in Spähloch in einer Thür den frommen Pastor und die schöne Haus hälterin in zärtlicher Situation im Zimmer des Letzteren sah. Frl. Roß war anwesend und wurden ideinifi z:rt. Reimer erzählte ferner, wie er dem tugendreichen nack Lokalen von fragwürdigem Rufe folgte und wie er, als der Doktor ihn wegen der Spitzelei zur Rede stell e, diesem eine Moralpredigt hielt. Dr. Potter und sein Anwalt hörten diesen Aussagen lächeln zu. Capitän Naivling T. Atkins. der Dr. Potter's Jacht „Pearl" befehligte, erzählte, wie er. auf der Reise von Bo ston nach New-Uork von Shippen- Point vor Anker liegend, den Pastov auf dem Strande mit einer unbekann ten Schönen in zärtlicher Umarmung erblickte— Obwohl die Äbenddämemrung be gonnen hatte, vermochte er das Ereig-- niß von dem Fenster der Kajüte aus genau zu beobachten und nonrte sich die Angelegenheit im Log-Buch. Die Scheidungsklage banrt sich auf 'dcn Aussagen Reimer's und Atkins'. Dr. Potter's. Differenzen mit der „Baptist Mission Society." der es nack langem Kampfe gelang, ihn seines Amtes zu entheben, erregten 'ein-er Zeit nickt geringes Dr. Por ter bezeichnete damals John D. Rocke feller. der zu der Gemeinde gehört, als den Urheber seiner Schwulitäten. Der Prozeß wird heute fortgesetzt. QKSI'OM für SäuZluiAo UAÜ Xiuäer. vWckö VZZ U I!N A!M Zdt